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Aemtern anderer Vereinssigascn, sewohl an den Grenzen, als im Imern (Haupt. Steuer-
Aeinter mit Niederlage) Comtroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und
der Neben, Acmeer in Beziehung auf das Absereigungs.Versahren und die Grenzbewachung
Kennmiß zu nehmen, und auf Einhalzung eines gesehllchen Verfabreus, ingleichen auf die
Abstellung etwalger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eignen Verfügung zu ent-
balten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienst. Ordnung bleibr es vorbehalten, ob und welchen
Autheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen paben.
Actikel 31.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll-Direc-
rienen der anderen Vereinestaaten, wie umgekehrt den letzteren an die Herzoglich Braun-
schweigische Zoll-Dircction, Bramte zu diesem Zwecke abzuorducn, um sich von allen vor-
kommenden Verwalmugo-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwäetigen Vertrag
eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenmtniß zu verschassen. Das Geschäfrs-
Verbäleniß dieser Beamten wird, übereinstimmend mit demfenigen, welches für die Abgeord.
neken bei den Zoll-Directionen der anderen Vercinsglieder bereits bestehr, durch eine belon-
dere Justeuccion näher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit
von Seiten der Verwalmung, bel welcher die Abgeordneken fungicen, in Bezug auf olle Ge-
henstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch,
welches ste sich die Insormation hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während ande-
rerseits ire Sorgfalr nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muhß, eintretende Austände
und Meinungsverschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Vechä. 1uisse ver-
bündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerlen oder obersten Werwastungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten wer-
deu sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll.
Angelegenbelten miltcheilen, und in sofern zu diesem Bebuse zei#weise oder dauernd die Ab-
ordnung eines höheren Beamcen, oder die Beraustragung eines anderweit bei der Riegierung
beglaubigten Bevollmächtigten beliebe würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen
Grundsobe alle Gelegenheit zur vollständigen Kenn#nißnahme von den Werhältmissen der ge-
meluschastlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Artikel 32.
Jaͤhrlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein
Zusammentritt von Bevollmaͤchtlgten der Verelnsglieder Statt.