Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artikel 15. 
Die Dauer dieses Verkrages wird vorläufig bis zum letzten Derember 1853. mit der 
Maahgabe sestgeseht, daß, wenn derselbe nichr, [päcestens ein Jahr vor dem Ablause von ei- 
ner oder der andern Selte gekündige wird, er als auf weilere zwölf Jahre, und so sort von 
zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden soll. 
Derselbe soll alsbald zur Roaelftcation sämmalscher betbeiligeen Regierungen vorgelegt 
und die Auswechselung der Rarlstcacions-Urkunden mit möglichsier Beschleunigung in Ver- 
lin bewilrkt werden. 
So gescheben Berkin, den 13. November 1841. 
(gez.) Ernst Michaelis. Heinrich Theodor Ludwig Schwedes. 
(. S.) (L. S.) 
(gez.) Adolph Georg Theodor Pochhammer. 
(L. 8.)
	        
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