Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag ob. 
geschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmonk creten mie Ihrem Fürstenehn- 
me Phrmonr unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheiksrechte, dem Zollshsteme des König- 
reichs Preußen und der mie diesem zu einem Zollvereine verbundenen Sctaaten bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitelkts werden Selne Durchlauche der Fürst zu Walbeck und Pyrmont, 
mit Aufhebung der gegenwärig in dem Fürstenthume Pormont über Eingangs- Ausgangs. 
und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, da- 
selbst die Verwaltung der Eingangs- Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in UebereinKtim.= 
mung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarisen, Berordnungen und sonstigen administrativen 
Bestiemungen, wie solche in Preußen dermalen bestehen, eintreten, und zu diesem Zwecke 
die erforderlichen Gesehe, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfuͤgungen aber, 
nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch Ihre Re- 
gierung zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
AUrtikel 3. 
Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preußen 
bestehendar gesetzlichen Bestimmungen oder neue derarelge Bestimmungen, welche der Ueber- 
einstimmung wegen auch im Fürstenthume Pyrmont zur Ausführung kommen müßten, bedürfen 
der Zustimmung der Fürstlich Walbeckischen Regierung. Diese Zustimmung wird ulche verwei- 
gert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein ge- 
trossen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausfübrung des gegenwärtigen Vertrages bören alle Eingongs . Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Fürstenehume Pyrmom 
auf, und es können alle Gegenstände ans lehterem srei und unbeschwert in die Preußischen 
und in die mit Preußen im Zollvercine besindlichen Staaten, und umgekebrt aus diesen ie 
das Tuͤrstenthum Pyrmomt eingesühre werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
e) der zu den Staaksmonopolen gehörenden Gegenstände (Sal#z), ingleichen der Splelkar- 
ken und der Kalender, nach Maaßgabe der Areikel 5. und 6.
	        
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