Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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b) der im Inneren des Zolloerelns mic elner S#euer belegten inländischen Erzeugnisse, 
nach Maaßgabe des Artikels 7, und endlich 
Whath) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in dle von elnem der concrahirenden Staa- 
ken ertheilten Erfindungs-Prioilegien (Hatenke) nicht nachgemache oder eingesührt wer- 
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patenke) von der Einfuhr in 
den Scaat, wescher dleselben errheile hax, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
1. In Betreff des Salses rreten Se. Durchlauche der Fürst zu Waldeck und 
Pormone den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestebenden Verabredungen in fol- 
gender Art bei: 
a) die Einsuhr des Salzes unb aller Gegenstaͤnde, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflege, aus fremden nicht zum Verelne gehoͤrenden Ländern In die Vereins- 
staaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht fuͤr eigrne Rechnung einer der vereinten 
Reglerungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzaͤmtern, Faktoreien oder 
Mlederlagen geschleht; 
5) die Durchsuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver- 
eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der 
Wereins-Scaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor- 
sichesmaßregeln stattfinden, welche von selbigen für notbwendig erachtet werden; 
Wc) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Werelne gehörige Staacen ist freiz 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaacen becrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem In die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Lan- 
des-Regierungen besondere Verkräge deshalb besteben; 
e) wenn elne Reglerung von der anderen Innerhalb des Gesamm'vereins aus Staats= 
oder Privat-Sallnen Salz bezlehem will,, so müssen die Sendungen mir Pässen von 
öffentlichen Behörden beglelter werden; 
s) weun eln Werelnsstaat durch das Geblek elnes anderen aus bem Auslande, oder aus. 
einem drüteen Verelnsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch elnen solchen seln 
Salz in fremde niche zum Wereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll dies 
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, in sofern
	        
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