Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artitkel9. 
Micht minder treten Seine Fuͤrstliche Durchlaucht den Verabredungen bel, wel- 
che in den zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten abgeschlossenen, der Fuͤrstll- 
chen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs · Verttaͤgen uͤber folgende Gegenstaͤnde getrossen 
worden sind: 
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee= Pflaster= Damm- Brücken= und Fähr- 
gelder, der Thorsperr- und Pftaskergelder, ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen 
für Rechnung der Landesherrlichen Kassen oder eines Prlvatberechtigten, namentlch 
elner Gemeinde, Statt finden; 
2. wegen Herbeiführung elnes gleichen Münz= Maah- und Gewichtssostems; 
3. wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Besörderung der Gewerbsamkeic, ins- 
besondere : 
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem Gebiete eines 
anderen, zum Zollverelne gebsrigen Staates Arbeit und Erwerb zu suchen; 
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinslkaates, welche in dem Ge- 
biele eines anderen WVerelnsstaares Handel und Gewerbe ereiben oder Arbelc fu- 
chen, zu entrichtenden Abgaben; 
4) wegen der freien Zulassung von Fabrikanken und sonstigen Gewerbecrelbenden, 
welche blos sür das von ihnen betrlebene Geschäfe Ankäuse machen, oder von 
Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sonbern nur Muster derselben bel sich 
führen, um Bestellungen zu suchen; 
wegen des Besuches der Messen und Märkee; 
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die gur Erlelchterung des Verkehrs 
bestimmt sind. 
Insbesondere schliehen Se. Durchlaucht, wie dles berelts hinsichellch des Fürsteneßums 
Waldeck geschehen ist, so nunmehr auch für das Fürstenthum Pyrmone der zwischen den 
Regierungen der zu dem Zoll- und Handelsverelne gehörlgen Stacten unker dem Zosten 
Juli 1838. abgeschlossenen allgemelnen Müngkonventlon mie der Erklärung Sich an, den 
Vierzehn--Thalerfutz als Landesmünzsuß annehmen gu wollen.
	        
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