Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Arelkel 10. 
Seine Fürstliche Durchlaucht erklären blrrdurch Ibren Beltrlet u bem wischen den 
Gliedern des Zoll · und Haudel gen bi 
Schleichhandel und ihrer innern Werhrauchgoabgaben, gegem Defraudattonem bestehenden Zal. 
kortel auch hinsichtlich des Fürstenehums Pyrmont, und werden dle betreffenden Artikel deslel- 
ben glelchzeitig mic dem gegenwärtigen Vertrage daselbst p. oliziren lassen; auch die übrigen 
Wereinsstaacen werden die erforderlichen Anordnungen trefsen, damit in den gegenseltigen 
Werhälmnissen den Bestimmungen dleses Zollkarcels überall Anwendung gegeben werde. 
  
Arelkel 11. 
Die den im Arclkel 2, erwähnten Geseben und Verordnungen enesprechende Einrich- 
tung der Verwaltung im Fürstenthume Pyrmont, insbesondere die Bestimmung, Einrichtung 
und amtliche Besugnih der zur Erhebung und Abfertlgung erforderlichen Dieuststellen, sollen in 
gegenseirigem Einvernehmen mir ntr der von beiden Seiten zu dlesem Behuse zu ernen- 
nenden Ausführungs-Commissarlen angeordnet werden. 
Seine Durchlauche der Fürst zu Walbeck und Pyrmonc wollen dle gedachte Verwal- 
lung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzkal-Seuer-Direktion zu 
Münster zurheilen. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abferelgungsstellen. sollen als gemeinschafeliche angesehen 
werden. 
Arelkel 12. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmone werden sür die ordnungemäwige 
Besetzung der im Fürstentbume Pyrmont zu errichtenden gemelnschaftlichen Hebe= und Ab- 
sertigungestellen, so wie der dafelbst erforderlichen Aufsichts. Beamrenstellen nach Maaßgabe 
der dcöhalb gerossenen nöheren Uebereinkunfe Sorge tragen. 
Die in Folge dessen im gedachten Fürstenthume fungleenden Zoll- und Seeuerbeameen 
werden von der Fürstlichen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pfliche genom- 
men, und mie Legitimationen zur Ausöbung des Dienstes versehen werden. 
In Beziehung auf ihre Dienst. Obliegenheiten, namentlich auch in Absiche der Dlenst- 
Disziplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen Provinzlal-Steuer Dieekclon 
in Münster umtergeordnet sepn.
	        
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