Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Die Schilber vor den Lokalen ber Hebe- und Abfertlgungsstellen im Fuͤrstenthume 
Pytmont sollen das Fuͤrstliche Hoheitszeichen, dle einfache Inschrift „Zoll-Amt“ erhalten, 
und glelch den Zollrafeln, Schlagbäumen r2c. mit den Waldeckischen Landesfarben verse- 
heu werden. 
Die bel den Absertigungen anzuwendenden Stempel und Slegel sollen ebenfalls nur 
das Fürstlich Woldeckische Hoheltszelchen führen. « 
Artikel 13. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fuͤrstenthume Pyhrmont begangenen Zollvergehen 
so wie die Vollstreckung der Erkenntulsse erfolgt nach Maaßgabe des bereits fuͤr das Fuͤr- 
strmbum Waldeck ergangenen, und künftig auch auf dan Fürstenehum Pyrmone anzuwenden- 
den Zoll-Straf-Gesehbes, und zwar beim administrariven Verfahren, von dem berreffenden 
Haupt-Zoll- oder Steuer-Amte und dessen vorgesetzten Verwaltungs-Behörden, im gerichtli- 
chen Versabren aber von den Fürstlichen Gerichts--Behörden, nach den bestehenden Normen 
und Competenzbestimmungen. 
Artikel 14. 
Dse Ausübung des Begnadigungs= und Serasverwandlung.Reches über die wegen ver- 
schuldeter Zollvergeben im Fürstenthume Hyrmone verurthellten Hersonen blelbt Sr. Durch- 
laucht dem Fücsten zu Waldeck und Pyrmont vorbehalten. 
Actikel 15. 
In Folge des gegenwäritigen Vertrags wird zwischen dem Königreiche Preußen und 
dem Füestenrbume Pyrmone eine Gemelnschafe der Einkünsee an Eingangs= Ausgangs- und 
Durchgangs-Abgaben S#tatt sinden, und der Ertrag dieser Cinkünste, den dieserhalb gerrof- 
senen nüheren Verabredungen gemäß, nach den Werhältnisse der Bevölkerung getheilt werden- 
Artikel 16. 
Da dle in den Staalen des Zollvereins besteuerten ausländischen Woaren in dem Fur- 
stentbume Pyrmont gegenwärtig theils mit gar keiner, tbeils mit wesentlich geringeren, ols 
den im Zollvereine zu emtrichtenden Eingongs-Abgaben belegt sind, so verpflichtet sich die 
Fürstich Waldeckische Reglerung, vor Herstellung des frelen Verkehrs zwischen dem Für- 
stenthume und dem Gebiete des Zollvereins, dlejenigen Maaßregeln zu ergreisen, welche er-
	        
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