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mungen des Zollverelns, wle solche in ben an bas Großherzogthum angrenzenden Preußi-
schen Provinzen gegenwärtig bestehen, oder kuͤnftig bestehen werden, elnereten, und zu dlesem
Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Versügungen
aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die be-
treffende oberste Verwallungs-Behörde zu Luremburg zur Sfsentlichen Kenneniß bringen lassen.
Artlikel 3.
Etwanlge kuͤnftige Abanderungen der im vorstehenden Artlkel gedachten, in den an das
Großher jogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehenden gesehllchen Bestimmungen,
bedürsen der Zustimmung der Grohherzoglichen Regierung; diese Zustimmung wird ulche
verwelgert werden, wenn solche Abänderungen in den Werelnsstaaten allgemeln gekroffen
werden.
Artikel 4.
Um gleichzeltig mie dem Awnschlusse des Großberzogehumes Luremburg an das Zoll. Sp-
stem Preußens und der übrigen Scaaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu enefer-
nen, welche elner völligen Frelbelt des Verkehrs zwischen dem gedachten Großberzogthume
und dem daflelbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschledenhelt dee
Abgabe vom Salse und der Beskeuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen würden, ist ser-
ner Folgendes verabredet worden:
A. Wegen des Branutwelns aus mehligen Substanzen,
und
B. Wegen des Blers:
wollen Seine Majestäc der König Großherzog dle dermalen schon von der Fabrlkatlon die-
ser Getrönke im Großbergogtbume zu entrlchtende Abgabe niche unter den Betrog der die-
serhalb in Preußen beskehenden Steuer berabseben.
Was bas Brannewelnbrennen aus Obst und Trestern und ollen sonstigen nche mehligen
Substanzen anlange, so werden Seline Mcjestäc dasselbe, nach Ratlfikation des gegenwärtl=
gen Vercrags, elner Steuer unterwersen, deren Betrag nicht geringer, alse dle dafür in
Preußen bestebende seyn wird.
C. Richt minder werden Selne Mcjestäc gleichzelelg eine Bestenerung des Welnmostes
in Uebereinstlmmung mit den beshalb in Preußen angenommenen Seeuersähen elnführen.