Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artikel 13. 
Kanal-Schleusen = Brücken= Fähr-Hasen= Waage-Krahnen= und Niederlage. 
Gebübren und Lelstungen säc Anstalten, die zur Erlelchterung des Verkehrs bestimme sind, 
sollen nur bel Benutzung wirklich bestehender Einrichkungen erhoben, und für lehtere ulcht 
erböhe#, auch überall von den Uncerkhanen bes andern comrahlrenden Theiles auf völlig 
hlelche Weise, wie von den eigenen Unterkhanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch 
elner Waage= Einrichtung nur zum Behufe der Zoll = Ermittelung oder einer zollamllichen 
Conrolle Statr, so erlte elne Gebühren . Erbebung niche ein. 
Artikel 14. 
Von den Großherzoglich Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten der 
zoslverelnten Staaten Handel und Gewerbe creiben, eder Acbeic suchen, soll von dem Zeit- 
punkee ab, mic welchem der gegenwäriige Vertrag in Krase #reten wird, keine Abgabe ent- 
richtet werden, welcher nicht gleichmähig die in demselben Gewerbsverhältniß stebenden ei- 
genen Unterthanen dieser Straaren unterworsen sind. 
Dezglelchen sollen Fabrlkancen und Gewerbtrelbende aus dem Großherzogehume Lurem- 
burg, welche blos für das von ihnen beirlebene Geschäst Ankéuse machen, oder Reisende 
aus selblgem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, 
um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem 
Wohnorte durch Entrlchtung der gesetlichen Abgaben erworben hoben, oder im Dienste fol- 
cher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleue stehen, In den andern Staaten des Zoll 
Vereins keine weikere Abgabe hierfür zu encrichten verpflichter seyn. 
Tuch sollen bel dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und 
zum Absaße elgener Ergeugnisse oder Fabrikake, die Grohherzoglichen Unterthanen in jedem 
Verelnsstaate den elgenen Uncerthanen gleich behandele werden. 
Auf ganz glelche Welse soll es mie ben Uncerthanen aus sämmtlichen, zum Zoll-Ver- 
eine gehörlgen Staaken in den vorerwähneen Fällen bei ihrem Verkehre in dem Grehberz#g= 
e(bume Luxemburg gehalten werden. 
Artikel 15. 
Seine Majestat der König Großberzog ereten hierdurch dem zwischen den Gliedern des 
Zoll- und Handelsverelns zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsestemcs gegen den Schleich, 
bandel, und lhrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudot#onen bestehenden Zollkartel 
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