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) Nicht minder sollen die in ben 96. 30. 32. 33. und 37 der gebachten
Steuerordnung, so wie im 8. 17. des Gesehes wegen Besteuerung des
Branneweins vom 45. Dezember 1833 enthaltenen Bestimmungen sowoßl
von den Séteuerbeamtn, wie von den Stenerpflichtigen und zwor mit der
Maaßgabe beobachter werden, daß, soweic in diesen Vorschristen von Brannt-
weinbrennereien die Rebe ist,, solche auf Diefenigen zu beziehen find, wel-
che Zucker aus Runkelrüben berelten.
. 45.
a) Wer Runkelrüben in dle Zerkleinerungs-Apparate ausulmme oder sonst mie 1IV. Von den Stra,
benselben elne, zur Zuckergewinnung dienende Operarion vornimmr, bevor —n
solche, den Bestlmmungen des F. 2. dleses Gesees gemäß, amtlich ver= 1. Strafe der De-
wogen und ihr Gemicht, behufs der Steuerentrichtung, nocirt worden, so kraudation: ¾
wie Derjenige, welcher gegen den Firationsvertrag die Menge der Run- im ersen Fali.
kelruͤbenvorraͤthe auf unerlaubte Weise vermehrt, begeht eine Defraudation,
und hat eine, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe glelchkom-
mende Geldbuße, welche jedoch mlemals wenlger als 10 Thlc. becragen
darf, verwirkt.
Dle Steuer selbst ist von der Strafe unabhangig zu entrichten.
5) Im Falle der Wiederbolung nach vorbergegangener zur Vollzi#ehung ge. HDim ersten Rückt
brachrer oder gesehlich vollzlehbarer Verurtheilung trikt eine, dem achtsachen fall.
Betrage der Steuer glelchkammende Strase, welche jedoch nicht weniger
als 25 Tolr. becragen darf, eln.
ucoh) Bel sernerer Wiederholung des Vergehens und nach vorhergegangener zur c) bei serneren
WVollziebung gebrachter oder gesehlich vollziehbarer Verurtheilung in die Ruͤckfallen.
Snase des ersten Rückfalls (U#t. b.) ist der sechzehnfache Betrag der
ulcht erlegeen Steuer oder, wem folcher 50 Thlr. ulsche erreichr, dieser leß-
eers Berrag als Srrase verwirkt.
. 16.
a) Die Ueberkrekung aller übrlgen, in dlesem Gesetze enthaltenen Bestimmun= 2. Sonstige Strol-
gen und der, In Gemäßbei#e derselben, erlassenen und — ge, beflunnungen.