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bel, und werden bie betreffenden Artikel desselben glelchzeltig mit gegenwaͤrtlgem Vertrage
in dem Großherzogthume publiciren lassen; auch die uͤbrigen Vereinsstaaten werden die er-
forderlichen Anordnungen krefsen, damic in den gegenseicigen Verhältnissen den Bestimmungen
dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 16.
Dlie Ernennung der Beameen und Dlener bel den Bezleks= und Lokalstellen fär dle
Zoll= Erhebung und Aufsiche, welche nach gleichssrmigen Bestimmungen, wie in den übrl-
gen Verelnsstaaten, anzuordnen, zu besehen und zu lustculren sind, blelbe Seiner Majestäe
dem Könige Großherzoge überlassen.
Auch sind dle Verelnsstaaken damle einverstanden, doh die Wollzlehung der gemesn-
schaftlichen Zollgesetze, so wie dle Leltung des Dienstes, einer Zollb#reccion in Luxemburg
Uertragen werde.
Da seboch die Werelnsskaaten eln großes Interesse dabel Haben, dah durch dle mit
der Aufnahme des Großherzogebumes in den Vereln elnerecende Verlegung der Zollgrenze
dle Slcherbele in der Erhebung der Abgaben nlche gemindere werde, so wollen Selne Ma-
jestsc der König Grohherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß
diese durch dle Urt sowohl ibrer Organksatlon, als lbrer Handhabung, den Wereinsstaa##e#n
elne volle Bürgschafe für dle genaue Ausführung der Zollgesehe gewähren. Das Nähere
hierüber soll in elner besondern Ueberelnkunfe verabredet werden.
Are#kel 17.
Die Ausführung aller #m gegenwärtigen Vertrage enthallenen Verabredungen, nament-
lich derjenlgen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amrliche Besugniß der zur
Erbebung und Absertigung ersorderlichen Dienst Scellen sich bezieben, serner die Blldung
des Grenzbezirks im Großbersoghume solk in gegenseitlgem Einwernehmen mie Hülfe der
von beiden Selten gu dlesem Behufe zu ernemenden Commissarlen, bewirke werden-
Artlkel 18.
Der Großherzoglichen Reglerung bleibt es vorbehalten, die fuͤr den Zolldlenst ange-
stelleen Beamten in dem Großperzogihume, soweit-es ohne Beeinträchtigung kbrrr elgenc.
lichen Dienst. Obliegenbelten geschehen konn, auch mit der Erhebung und Concrole Groß-
berzoglich prlvativer Steuern, imgleichen der Chaussee- und Wegegelder Ju beauftragen-