Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artlkel 19. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthume Luxemburg begangenen 
Zollvergehen ersolgt, in sofern dabel nicht eln administratlves Verfahren eintriit, von den 
Großherzoglichen Gerschten. 
Aetliel 20. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Serafoerwandlungs = Rechte über die wegen 
verschuldeter Zollvergeben oon Luremburgischen Gerichten verurtheilten Personen, bleibe 
Seiner Majestär dem Könige Großherzoge vorbehalten. 
Artlikel 21. 
In Folge des gegenwärtigen Verkrages wird zwischen dem Koͤnigrelche Preußen nebst 
den mic ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Grohher#ogehume Luxem- 
burg eine Gemeinschase der Einkünfte an Eingangs= Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben 
Statt sinden, und der Ertcag dieser Einkünfte nach dem Verhälunlsse der Bevölkerung ge- 
kbeilc werden. 
Artikel 22. 
Die beiderselalgen hohen Comtrahencen sind dahin überelngekommen, doß Dleselben f6. 
glelch nach Auswechselung der Rakisteacions-Urkunden sich über denjenigen Grenzverkehr und 
dessen Slcherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großberzogtbume Luremburg 
einersells und dem in Gemäshele des Tracrats vom 19. April 1839 dem Könlgreiche Bel- 
gien verbliebenen Theile des gedachten Großberzogehumes andererseits, bestehe, während Seine 
Majestät der König von Prcußen oußierdem erklären, daß Allerböchstdieselben die Absicht ba- 
ben, alles Mögliche zu ehun, um, wenn das Königlich Belgische Geseh vom 6. Junl 1839 
erwa aufgehoben werden sollee, die Luremburger Unkerthanen rücksichtlich der lbnen aus elner 
solchen Aufhebung erwachsenden Nachtheile zuscieden zu stellen. Und da Seine Majestée. 
der König Großherzeg den Wunsch geäußert haben, daß die Anzahl und die Dauer der 
Dlenstzelt der im Großhekzogtbume Luremburg anzustellenden Königlich Preußischen Doua- 
nen-Beamten möglichst beschränke werde, so wollen Seine Mafestät der Könlg von Preußen 
dlesem Wunsche ent#prechen, lasoweic als dleß mie dem Dienste und der Organlsalion des 
Zoslverelns verelnbar ist. 
Arelkel 23. 
Die Dauer des gegenwärelgen Vertrages, welcher mic dem 1sten Aprll 1842 zur Aus-
	        
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