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kreuz des Grohherzoglich Oldenburgischen Haus= und Werdienst-Ordens des Herzogs
DPecer Frsederich Ludwig, u. ##. w. ·
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structionen, unter dem Vorbehalte der Ratlfication, uͤber Nachstehendes uͤbereingekommen.
Artikel 1.
Der obgedachte Vertrag vom 77en Mai 1836, geschlossen zwischen Hannover und
Braunschweig einer Selts und Oldenburg anderer Seits, wird in Beziehung auf das K-
nigreich Hannover und das Hergogehum Oldenburg auf Ein Jahr, allso bis zun Ablaufe
des Jahres 1842, verlängert, und soll demnach während deslelben für diese Seaaten in sei-
ner vollen Wirksamkeie sortbesteben.
Artikel 2.
Für dieselbe Jahresperiode bleibe ouch das zwischen Hannover und Braunschweig el-
ner Seits und Oldenburg anderer Seits unker dem 27sten Juni 1836 abgeschlossene Seeuer-
und Zoll-Kartel, mit der im felgenden Actikel enthaltenen Erweiterung, für das Köntgreich
Hannover und das Herzogehum Oldenburg in Krast.
Artikel 3.
Oie Steuerbeamten des elnen Staatse sollen niche nur zur Verfolgung verübrer Seeuer-
Comravemtionen (Art. 5. des erwähnten Kartels), sondern auch überhaupt zur Ausübung
rer Dienst-Funceionen in dem Gebiete des anderen Staats, wenn es im gemelnsamen Inter-
esse von den obersten Steuerbehörden für ongemessen gebolten wird, besuge feyn, und in der-
gleichen Fällen den Schuh und Beistand geniehen, welcher den Steuerbeameen des elgenen
Staates verliehen wlrd.
Die Namen der betreffenden Steuerbeamten werden in dem Beglrke desjenigen Staass,
in welchem sie zu Dienstlelstungen commitkirt sind, zur öffentlichen Kenmeniß gebrachr.
Artikel 5.
Gegenwaͤrtlger Vertrag soll alsbald zur Allerhoͤchsten und Hoͤchsten Ratification vorge-
egt und die Auslieferung der Ratisicarione-Urkunden längstens binnen drel Wochen bewirke
werden.