Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus S#taats- 
oder Privat= Salinen Salz bezlehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
ösffentlichen Behörden begleitet werden. 
Wenn ein Vereinsslaae durch das Gebiet elnes anderen, auc dem Auslande, oder 
aus einem dritten Vereinsstaare selnen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen 
sein Salz in fremde, niche zum Vereine gehörige Länder, versenden lassen will, so 
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, Inso- 
sern dieses niche schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vorgängige Ueber- 
einkunft der betheillgten Staaten die Straßen sür den Transporc, und die erforder- 
lichen Sicherheits-Maahregeln zur Verblnderung der Einschwärzung verabreder 
werden. 
2. Räcksichelich der Verschiedenbele zwischen den Salzprelsen Iin dem fraglichen Köni- 
glich Hannoverischen Landesthelle und in den angrenzenden Landen des Zollvereins, und der 
daraus für letztere bervorgehenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden die blebei spe- 
ziell belheiliglen Reglerungen sich über Maahregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst 
beseieigen, ohne den sreien Verkehr mie anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hlnsichtlich der Elnsuhr von Splelkarten und Kalendern behaͤlt es in saͤmmtlichen zu 
bem Zollvereine gehoͤrigen Staaten und Gebietsthellen bel den bestehenden Verbots· oder 
Beschränkungs-Gesetzen und Deblis-Einrichtungen seln Bewenden. 
Arttikel 7. 
Dle unter den Staaten des Zollverelns im Verkrage vom Zien Mal b. J. gekroffenen 
Verabredungen Iin Becreff der Iinneren Steuern, welche in den elnzelnen Vereinsstaaten theils 
auf die Hervorbringung oder Zubereitung, thells unmittelbar auf den Verbrauch gewisser 
Erzeugnisse, sey es fuͤr Rechnung des Staats oder fuͤr Rechnung von Communen oder Cor- 
porationen gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch 
in dem an den Zollverein anzuschließenden Theile des Amtes Fallersleben Anwendung finden. 
Artikel 8. 
Seine Majestäc der Könlg von Hannover schließen Sich für Allerböchstihren meßege- 
dacheen Landestheil den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollverelns we-
	        
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