Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Artikel 2. 
Dle Verkehts-Erlelchterungen, welche aus der gebachten Ueberelnkunft fuͤr dle Unter- 
chanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten bervorgeben, kommen vom asten Januar 
1842. ab auch den Einwohnern der mie diesem Tage in den Zollverein (recenden Hergoglich 
Braunschweigischen Haupclande und der denselben in Beziehung auf die Zoll= und Seeuer- 
Erebebung angeschlossenen Preußilchen und Hannoverischen Geblecsrheile, nämlich der Preu- 
Klschen Ortschasten Wolfsburg, Heßlingen und Hehlingen und der angeschlossenen Thelle des 
Hannoverischen Amtes Fallersleben, serwer des Königlich Preusiischen Dorses Roclum, s0 
wie künftig auch den Einwohnern derjenigen Länder oder Gebietstheile zu Seatten, welche 
dem Zollvereine noch angeschlossen werden sollten, wogegen von gleichem Zeilpunkie ab dle 
in jener Uebereinkunft süc den Steuervereln stipulirten Verkehrs= Erleichterungen auf das 
Herzogihum Braunschweig nur in der Beschrönkung auf dessen Harz= und Weser-District 
und bie übrigen bel dem Sleuerverelne verbleibenden Herzoglichen Gebsethstheile, nämlich 
das Amt Thedinghausen, die Ortschasten Bodenberg und Oestrum, und die Dörser O.tba- 
ringen und Oelsburg, so wie auf die Hannover-Braunschwelgischen Communion-Besibungen 
Anwendung sinden. 
Artikel 3. 
Dle im Arilkel 12 der Ueberelnkunft vom üsten Rovember 1837. verabrebecen Maß- 
regeln zur Förderung des Mehverkehrs kommen serner nicht mehr In Beziehung auf dle 
Messen in der Stadt Braunschweig, dagegen aber in Bezlehung auf die Messen in der 
Stadt Lüneburg zur Ausführung. 
Artikel 4. 
Auf den Messen Iin Braunschwelg werden von bensensgen Meswaaren, welche aus 
bem freien Verker der Staaten des Stenerverelns abstammen, kelne Höheren Meßgebuͤhren 
oder Unkosten, als von den Meßgätern aus dem feelen Verkehr des Zollvereins, erhoben 
werden. 
· Artlkel 3. 
Um den Verkehr zwlschen den mit bem Asten Januar 1842. in den Zollvereln tre- 
tenden und den bei dem Steuervereine verbleibenden Herzoglich Braunschwelglschen Landes- 
theilen zu erhalten und moͤglichst zu erleichtern, sind folgende Werabredungen getroffen worden: 
I. Beim lebergange aus den dem Zollvereine beitretenden Herzoglich Braunschweigl-
	        
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