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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 7#.
No. 137. Landeöherrliche Verorbnung, zinn chtn zur provisorischen Oberappellalionsgerichts,
ordnung betreffend, vom 7. März
Von Gotte s Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech-
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und
Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Mle den übrigen, zu dem Oberappellaksonsgerichee in Jena baltenden Durchlauchtigsten
Hösen haben Wie Uns über mehrere Erläukerungen und Zusähe zu der provisorischen Orb-
nung des gedachten Gerichts vom 3. Ocebr. 1816 verelniget und in folgenden Nacherag
zu jenem Gesehe zusammmenstellen lassen:
Arttkel I.
zu 6. 3 der Gerlchesordnung.
Wegen Ausübung des vormals dem Herzoglichen Spezkolhause Sachsen-Gotha-Aleen-
burs gustehenden Präsencationerechtes ist die Verelnigung getroffen worden, daß die durch
das Erlöschen jenes Spezlalhauses erledgten S#cellen des ursprünglichen Turnus durch Auf
und Zusammenrücken derfenigen der drei noch blühenden Hergoglich Sächsischen Höfe mie
Belbebaltung der unter diesen selbst dore festgeseten Relhefolge und ohne Veränderung der
dem Großherzoglichen Hose Sachsen-Welmar= Elsenach und dem Fürstlichen Gesammehause
Auogegeben den 21. Oclober 1842.