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dle Gewlßheit eines Verbrechens oder Vergehens vorllegt, welches nach dem Sachsen · Wei.
mar · Eisenachischen Gesetze über die Gerichtszuständigkeit in Criminalsachen vom 10. April
1830 8. 2 No. 1 von der Zuständigkeit der Criminalgerichte ausgenommen ist, Insonder-
bele auch bel Verbrechen und Vergehen gegen einen der Durchlauchtigsten Mite. halter des
Gerichts, dessen Familienglieder, Lande, Behörden, oder mit öffenklichem Charakker beklei-
dele Bevollmächtigte, ingleichen bei Verbrechen und Vergehen, welche gegen den Deurschen
Bund und dessen Beschlüsse, namentlich auch die Beschlüsse über den Mißbrauch der
resse, begangen werden, und wer vorbehältlich der hier einschlagenden, blos disciplinorischen
Maahregeln gegen diesenigen Mitglieder des Gerichts, welche auch Lehrer bei der Univer,
sität sind, sowie endlich bei Verbrechen und Vergehen, deren ein Mirglied oder ein Sub=
altern des Gerichts in seinen Dienstoerhältnissen (Art. 311 — 323 des Großherzoglich
Sachsen -Wrimar Eisenachischen Strasgesetzbuchs) bezücheiger wird, Har# dos Prästdiuum
dem in eigenem Namen oder im Austrage sungirenden Inspectionsbofe schleunigst Bericht zu
erstacten. Der Juspectionshof ernennt sodann ein Mitlglied seines Justigcollegiums oder
selner Justlgcollegien zur Untersuchung und veranlaßt, dab derjenige Hof, welcher zunächst
vor ihm dle Inspection gesühre hat, ebenfalls ein Mitglied seines Justizcolleglums oder
seiner Justizcelleglen beiordne. Die sonach gebilde#e Uncersuchungscommission wählt nach
geschlossener Untersuchung und beigebrachter Vertheidlgung eines der Landes-Justigcolleglen
der übelgen verelnten Höse aus, an welches ste die Acten zum Erkenmenisse versendet.
Wendet der Angeschuldigte nach der commissarlsch bewirkten Ersffoung dieses Erkennenisses
eine nochmalige Vertheidigung ein, so versendet die Commission die Accen wleder an eln
anderes Justizcollegium derjenigen Höse, welche kein Mitglied zu der Commisston gestellt
baben, um das zweite und letzte Erkenneniß fällen zu lassen.
Dem Angeschuldigten soll sowohl in erster als in zwelter Inskanz das Recht zulkeben,
gegen eines der Justizcollegien der drei bei der Untersuchung lcht betbelligten Höfe zu
procestiren. Die untersuchende Commission bat sich, was die Untersuchung (das Werfahren,
den Prozeß) berrisst, nach den Gesetzen in den Landen des Juspectlonshofes zu richten und
die erkennende Behörde bac in der Sache selbst nach den Gesehen des Wohnortes, allso
nach den in dem Großperzogehume Sachsen = Weimar Eisenach, zunêchst in der Seadt
Jena geltenden Gesetzen zu sprechen.
Die Uncersuchungskosten werden, sowele solche der Angeschuldigte nscht obzustotten hae
und niche wirklich abstatket, von den sämmillchen Hösen nach dem verglichenen Diolsor ge-
hueagen; jedoch sind in diesem Falle keine Gerlchessporteln, sondern nur dle baaren Werläge
zu berechnen. Sewohl von der Elnleltung der Untersuchung, ols von dem Ausgange ber-