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selben soll der Inspectionshof die uͤbrigen Hoͤfe unverweilt in Kenntnlß sehen. Dle Voll-
zlehung des Erkenntnisses liegt ebenfalls dem Inspectionshofe ob. Ein Wechsel der In-
spectlon waͤhrend der Untersuchung hat keinen Cinfluß auf die Sache, vielmehr soll unter
Leltung desjenigen Hoses, welcher die Untersuchu ig angeerdnet ha;, die Untersuchung auch
beendige werden. Erkannee Geldstrafen fallen ber Wit#ewenkasse des Gerichts zu.
2) Was andere Verbrechen und Wergehen anlangt, stebe auch das Personal des
Oberappellationsgerichts wie unker den Geseen dis Großßerzogehumes Sachsen-Weimar=
Eisenach überhaupt,, so Insonderhele unter dem schon gedachten Gesetze über die Gericheszu-
ständigkeit in Celminalsachen vom 10. Aprll 1839 und den darin bezeichneten Bebörden,
jedoch nach folgenden besonderen Bestimmungen.
#a) Unter den Criminalgerichten ist nur das Criminalgerlcht in Weimar, und für dle-
jenigen Vergehen, welche von den Criminalgerlchten ausgenommen sind, nur das
akademische Syndlkatögericht in Jena guständig. Alle spezielle Gerichtsstände neben
diesen durch besondere Zuweisung oder sonst GG. 17. C. 7. (. 6. J. 5. des Ge-
setzes vom 10. April 1839) sind ausgeschlossen, vorbehältlich des ersten Angrisses
und der Verhastung in dringenden Fällen.
D) Die untersichende Beßörde untersuche und die erkennende Behörde, auch dle Lan-
desregierung zu Weimar, erkenne in sorwährendem Austrage der sämmelichen Höse
und hat dieses bei allen Ausserilgungen ausdrücklich zu bemerken.
e) Seowohl von dem Beginne der Untersuchung, als von dem Ausgange derselben
bae der Untersuchungsrichter dem Präsidium des Oberappellatlonsgerlch#s Machrschr
zu geben und dos Präsiium hat darüber fördersamst on den Jnspectlonsbof zu
berscheen. Diec gile vornehmlich von dem Falle, wenn Verbaftung versüge wird.
3) Suspenstonen vom Dienste, sowle im Falle elnes WVerbrechens, dessen Uncersuchung
von dem Inspectionshof elnzulellen ist (oben No. 1), sichernder Arrest dürsen von dem Col-
leglum, dem Oberappellationsgerschte selbst verhangen werden, und bloße Ausschlirhung von
dem Besüche der Sessionen steht in geeigneken Fällen dem Présidium zu. Eine Suspensson
3lehr niemals vor dem gerichtlichen Erkenntnisse den Verlust der Besoldung nach sich, selbst
dann nicht, wenn dieselbe auf den von dem Präsidium zu erstaktenden Berlche an den In-
pectlonsbof und dadurch veranlaßle weltere Mitkheilung von allen Höfen bestäeige wird.
4) Abolitionen und Begnadlgungen in Criminalsachen hängen rücksichtlich der Subal=
ternen vom Juspectionshose, rücksichtlich der Milglieder des Gerichts von sämmelichen Höfen
nach Seimmenmehrbe#t ab.