Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Erinspeetionshofes . 144) erthellte Reche, über die geschlollenen Acten zu erkennen, bleibe 
bem Fürstlichen Gesammthause Reuh auch in dem Folle vorbehalten, wenn dasselbe die 
Ausübung der Jnspection einem andern der vereinigten Höfe übectragen baben sollte. 
Artikel VII. 
zu S. 14 und §S. 34. 
Unter dem Scheppenstuble zu Jena sind die Spruchcolleglen zu Jena, Schsppenstuhl 
und Juristensakultäc zu verstehen. 
Arreike] VIII. 
zu F. 48 und S. 40. 
1) Recht und Pfliche des Präsidiums ist es, mehr als eline Sporuchsession in der 
Woche aonzuordnen, wenn nach seinem Ermessen die gesebliche Förderung der eingegangenen 
Sachen solches verlange. 
2) Daß der Reserené seinem Workrage einen schon vollständig ausgearbeiteten Enewuef 
des Ureheils in der §. 53 angegebenen Form zu Grunde lege, ist niche unbedingt nothwen- 
dig. Es genüge ein mit Gründen unterstütztes Votum. 
Arelbel HK. 
In der Regel muß jede Sache, geböre sie in dle Exkrajudiclol Sesston, binnen 14 
Tagen, gehöre sie in die Spruchsesston, binnen 4 Wochen nach der Austhellung zum Vor- 
trage kommen und nach dem Vorkrage im ersten Falle binnen 8 Tagen, lm zwellen Falle 
binnen 14 Tagen bearbeitet werden, so daß sie dort spärestens in der vlerten, hler #pä- 
testens in der neunten Woche zurückgeßen kann. 
Den vlerteljährlich bel dem Inspectionshofe elnzurelchenden und den übrigen Hösen 
mitzuthellenden Geschäftotabellen G. 11) ist ein Verzeichniß sämmrlicher Rückstände belzu- 
legen, in welchem alle Sachen, welche sich über vier, bezüglich ouf dle Spruchregistrande 
über 8 Wochen bei dem Gericht befnden, genau bezelchner, die Zeit des Eingangs und 
der Austheilung angegeben und die dem Referenten oder dem Correserenken eiwa schon zuge- 
Jangenen Erinnerungen bemerkt seyn müssen. Flndet sich bierauf bel offenbaren Scumnsssen 
der Jushectlonshof oder derjenlge Hof, aus dessen Landen die Sache an das Oberappella- 
rionegericht gekommen ist, zu einem monitorlschen Reseripte (C. 5.) veranlaße, so würde 
der Präsident selbst veraneworrlich sepn, wenn er ulcht nach der Serenge des F. 51 verföhre.
	        
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