Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

13 
Ausfertigung elnzureichenden Makerlal-Vorraths-Verzeichnissen ist bas unter Nr. 5. 
belgefügte Muster zu benutzen. Findee ein spaéterer Zugang an Material statt, 
dessen Meldung bel der Hebestelle mündlich oder schrifelich ersolgen kann, so hat 
der Fabrik-Inpaber zugleich das in seinen Händen beßindliche Duplikoc des Vor- 
roths-Vergeichnisses mie vorzulegen, damic der angemelbele Zugang, in beiden 
Exemplaren desselben nachgetragen werden kann. 
5. 10. 
Sobald der Tag und die Seunde, wann mit der Fabrikakson begonnen wer- 
den foll, seststehen, begiebe sich zur bestimmeen Stunde ein Steuerbeamter (in der 
Regel ein Aufseher) in das Fabriklocal, um von den elwa amelich auher Ge- 
brauch gesehten Geräthen den Verschluß abzunehmen und dle Menge der zur 
Verarbeitung auf die Zerkleinerungs-Apparale gelangenden rohen Rüben durch 
Verwiegung zu ermitteln. 
. 11. 
Das Verwiegungsgeschäfe ist von besonderer Wicheiskelee, ba dle Resülcate 
besselben dle Grundlage der Abgaben-Erhebung bilden und eine nachträgliche 
Prüsung ihrer Richelgkelt, der Natur der Sache nach, nlcht statt finden kann. 
Es müssen daher zu diesem Geschäste besonders pfllchteceue, zuverlässige und ge- 
wandte Beamte ausgewähle, dieselben durch dle Ober-Conkroleurs und in deren 
Vercrekung durch die Verwalter der Steuerhebestellen, sôo wle an den Orten, wo“ 
sich Hauptämter befinden, aushülflich auch durch deren Mleglieder, namemlich 
durch dle Ober-Inspectoren, oft und unvermuthet in ihren Verrichtungen comtro- 
lirc, und ekwanige Vernachlässsgungen werden mit unnachsichtlicher Serenge geahn- 
dee werden. 
. 12. 
Zur Ermlelung bes Gewiches der Rüben soll das folgende Verfabren 
stact finden. 
+ 13. 
Jeder mie der Verwiegung beouseragee Beamte wird mie elnem kleinen 
Ilebograpyhlr#en, auf einen monatlichen Zeitraum auerelchenden, vorher amelsch zu 
:. ewichtsermitte, 
" wurch vo 
ige 
Ustaͤn- 
erwic-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.