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No. 139. Bekonntmachung eines Beschlusses des bohen Deutschen Bundeskags wegen Verleihung
eines zwanzigjährigen Schutzes für die von Herderschen Werke gegen den Nachdruck, vom
21. August 1842
Nachstehender, in ber 10.— diesjährigen Sihung der hohen Deurschen Bundesversomm-
lung gefaßer Beschluß
Die Keuverahen Fürslen und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß
den schriftstellerlschen Werken Johann Gottsried von Herders ein zwanzigjäöhriger
Schußtz gegen den Nachdruck in allen Bundesstaaten dergestale verliehen werde,
doh jedwede ohne ausdrückliche Genehmigung der Jehamm Gertseied von Herder-
schen rechtmähigen Nochkommen innerhalb des Deurschen Bundesgebieles binnen
zwanzig Jahren, von Publikarion des gegenwärtigen Beschlusses an, veranstaltere
Herausgabe Johann Gotesried von Herderscher Schriften als unerlaubter Nach-
druck im Sinne des Bundesbeschlustes vom 9. November 1637 betrachtet wer.
den solle.
wird hierdurch auf böchsten Besehl Durchlauchelgster Landesherrschasten zur gebörlgen Be-
solgung össentlich bekannt gemacht.
Gera, den 31. August 1842.
Fürstl. Reuß- Mauil. gemeinschaftl. tandes- Regierung das.
Dr. er.
Bretschnei
M. Fuchs.
No. 1.410. Londesherliche Verordnung, eine Erläuterung des Gesetes über den Inslanzenzug vom
26. März 1838 rücksichtlich der Behondlung der Untersuchungssachen gegen die der geift,
lichen Gerichtsbarkeit unterworsenen Personen betreffend, Ju. 17. Sepiember 1812.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech-
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und
Siebenzigste, der Jungeren Liniesouveraine Fürsten Reuß, Gra-
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
Zu Beselligung möglicher Zweisel darüber, welche Behörde in solchen Unkersuchungs-
sachen, die gegen Geistliche und Schullehrer, oder andere der gelstlichen Gerichtsbarkeit# un-