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Acten das Consistorlnm das erste Erkenntniß zu sprechen, oder solches bem Untersuchungs-
richter zu uͤberlassen hat, kommen uͤberall dle im 12. bls 16. 8. des Gesehes uͤber den
Instanjenzug enrhaltenen Vorschristen zur Anwendung.
S. 8.
Die im §F. 12 des Gesetzes über den Instanzenzug bezeichneten Fälle, in welchem
die Untersuchungsbehörden das erste Erkenneniß zu sprechen haben, gehören im Fürstenthume
Gera in soweit, als der Beklagee oder Angeschuldigee der geistlichen Gerichtebarkeit unker-
worsen ist, zur Conpete## des ##meinschaftlichen Consistorium. Daslelbe kann aber zu
deren Untersuchung und Erörcerung eneweder elnen besondern Cemmissar aus seiner Mitte
ernennen, oder eine andere Behörde damit beauftragen. In diesen Fällen hat das beoul-
bragte Mitglied des Collegiums oder dle commiteicte Behörde auch das erste Erkenn#niß zu
sprechen. C##gen dieses bleibe der Rekurs, bezüglich die Berufung an das Conffstorium nach-
gelassen, welches sodonn — verstebr sich mie Ausschluß des etwa beauferagt gewesenen Col-
legialmitgliedes — das zweste Erkenmniß in der Sache ertheilt.
. 9.
Die vorstehend festgestellten Grundsaͤtze finden uͤberall auch dann Anwendung, wenn
zwar nicht eln, der geistlichen Gerichtsbarkeit nnterworfenes Individuum in Untersuchung
gezogen, wohl aber der Gegenstand derselben seiner Natur nach zur Cognitlon der geist-
lichen Behoͤrde gehoͤrig ist.
8 10.
Im Uebrigen bleiben dle eigentlichen, dem Strafrechte und dem Crimlnalverfahren
nicht zugehörigen Disciplinarbesugnisse des Consistorlums, der Kirchen= und Schulcommis-
sionen und der Inspectionsämter, so weit sie dlesen nach der Spezlalgesetgebung der elnzel-
nen Füestenthümer zustehen, von den gegenwäreigen, nur auf das förmliche Untersuchungs-
verfahren bezüglichen Vorschristen ausgenommen und foll auch durch diese an den in der
authentischen Interprecarion vom 30. Aprll 1830 wegen Amtoentsetzung der Londschullehrer
enthaltenen Vorschriften nichts geändert seyn.
Urkundlich hoben Wir die gegenwärelge, durch dle gemelnschaftliche Gesesammlung zu
publieirende Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unsere Landesfürstlichen Instegel
beizudrucken befohlen.
Gegeben Schloß Schlels und Schloß Sbersdorf, den 47. Septbr. 1842.
(I. S.) Heinrich LxN. (I. S.) Heinrich IXIN.
J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Reuß.