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Vereins-Zolltarif
für dle Jabre
1343, 1344 und 1345.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keluer Abgabe unter worfen fünd.
Ganz frei bleliben:
Bäume zum Werpflanzen, und Reben;
Bienenstäcke mit lebenden Bienen;
Brannweluspüllg;
Dinger, thlerischer; besglelchen andere Düngungemletel, als: ausgelaugte Asche, Kalk.
ascher, Knochenschaum und Zuckererde, Düngesalz, leberes nur auf besondere Erlaub-
nißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
Elerz
Erden und Erze, dle nlcht mit elnem Zollsahe namentllch betroffen sind, als: Bolus,
Bimssteln, Blutsteim, Braunstein, Glps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer-
spaih (in krystalllsirten Stäcken), gewöhnlicher Töpferehon und Pfelffenerde, Trspel, Wal-
kererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Biehzucht elnes elnzelnen von der Zollgrenze durch-
schnlittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirehschaftsgebsude (nnerhalb dieser Grenze
belegen sind;
. Fische, srilche, und Krebse; desglelchen frische unausgeschälte Muscheln;
. Feldseüchte und Gerreide in Garben, wie derglelchen unmictelbar vom Felde elngefuͤhrt
werden; ferner Gras, Futterkraͤuter und Heu;
Gortengewächs, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarken, Karkoffeln und Hü#
ben, eßbare Wurzeln 2c., auch feische Krappwurzeln, inglelchen Feuerschwamm, roher;
auch ungetrocknete Clchorien;
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