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25. Seidencocons;
26. Stelne, alle behäitene und unbehauene, Bruch= Kalk- Schleser Zlegel= und Maurr.
steine beim Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be-
stimme sind; Mübl- und grobe Schleif= und Wegstelne in demselben Falle;
27. Stroh, Spreu, Häckerling;
28 Thlere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen istj
20. Torf und Braunkohlen, auch Sreinkohtenasche;
30 Treber und Trester.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei de Einfuhr oder der Ausfnhr einer Abgabe
nnterworfen sind.
Fönsjehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zweü und Juͤnfzig und
ein halber Kreujer im 244 Guldenfuß vom Zentner Brutto · Gewicht wird in der Regel bel
dem Eingange, und weller keine Abgabe bel dem Verbrauch im Lande, noch auch danu er-
hoben, wenn Waaren ausgefuͤhrt werden.
Ausnahmen hiervon kreten bel allen Gegenständen eln, welche entweder nach dem vor-
bergehenden (erste Abehellung) ganz sel, oder nach dem Folgenden namemlich:
ä)0 einer geringern oder höhern Eingangsabgabe, als elnem halben Thaler ober zwei und
fuͤnfzlg udd einem balben Kreuzer vom Zeutner, unterworsen,
oder
1) bei der Wesuhe miie einer Abgabe belege sind.
Es sind dleses folgende Gegenstaͤnde, von welchen die belgeseßten Oefaͤlle erhoben
werden ' - - «