Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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+. 16. 
Das Resultat bieser Gewlchts -Zusammenstellung wird demnaͤchst in eln suͤr 
jede Runkelruͤbenzucker · Fabrik zu haltendes und in derselben zu führendes Wer- 
wiegungs · Register nach dem beiliegenden Muster Nr. 7. eingetragen. 
8. 17. 
Wo der Fabrikationsbetrieb in so langen Zeltraͤumen ununterbrochen fort- 
geht, daß eine Abloͤsung des Verwiegungs-Beamten nothwendig wird, fuͤhrt jeder 
Beamte ein besonderes Notirbuch und die verschiedenen, die naͤmliche Fabrik be- 
tressenden Notirbuͤcher sind in diesem Fasle zur Unterscheibung mit einem großen 
Buchstaben A. B. u. s. w. auf der Titelselte zu bezjelchuen. Sollten einzelns 
Beanite im Laufe elnes Monats in mehreren Fabriklen mit der Ruͤben · Verwie · 
gung beschäfilgt werden, so führen sie fuͤr jede dieser Fabriken ein besonderes Ne. 
tirbuch. Der abgeloͤsete Beamte darf bas Fabriklocal nicht eher verlassen, als 
bis er die Resultate der von ihm bewirkten Verwiegung in seinem Notirbuche 
zusammengestellt und in das Verwiegungs· Register eingetragen hat. 
g. 18. 
Nach 9. 2. b. des Gesetzes kaun, wenn die Behaͤltnisse, in welchen die 
Wuͤben zu den Zerkleinerungs · Apparaten transportirt werden, von wesentlich uͤber- 
einstimmender Groͤsie sind, die Gewichtsermittelung, nach dem Ermessen des Ober · 
Controleurs durch Probeverwiegungen erleichtert werden. Wird auf dlese Erlelch- 
terung von einem Fabrik· Inhaber Anspruch gemacht, so hat der Ober- Controleur 
die Uebereinstimmung des Rauminhalis der zum Rübentrauspore dienenden Be- 
bälter, Kiepen, Körbe oder Kasten — entweder durch kubische Vermeslung ihres 
Umern Raums oder durch Vekwiegung derselben in gesülltem Zustande — zu prüfen 
und darüber elne kurze Verhandlung aufzunehmen, welche in dem Fabriklocal in 
dem, im C. 9. c. des Gesehes erwähneen, Behällnisse oufbewahrt wird. Hat 
dle vorgenommene Prüfung die wesentlich übereinstimmende Größe der Rübenbe- 
bälter ergeben, so find lebtere, um Vertauschungen zu verhücen, entweder durch 
Anlegung elner Plombe oder, wie die Moischboige, durch Einbrennen eines 
Stempels, zu bezeschnen. Die zugesagte Erleichterung bel der Gewlchesermitee. 
lung kann bann In der Arc state finden, daß nach der von dem Ober-Controleur, 
N.. 
— 
b) durch Probever- 
wiegungen.
	        
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