Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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III. Abschn (t. 
Bel der Durchfuhr blos burch nachgenannte bandesehelle oder auf nachgenannten Saa- 
ben wird dle Durchgangsabgabe dahin ermäßige, dah von den belm Eln= und Ausgang 
böber belrgeen Gegenständen nur erhoben wird: 
. Von Waaren, wesche 
r) ouf der linken Rhelnseite landwärés eln- und wieder ausgehen, oder welche 
) auf dem Rhelne, es sey zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Ver- 
einsgeblet eingehen und ouf Seraßen auf der linken Rbelnselle wieder ausgeben, 
oder umgekehrt; inglelchen welche 
e) auf der linken Rhelnselke nördlich von Saarbrücken landwärcs elngehen und über 
die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rheln und Mittenwald in Bayern 
(biesen Orc eingeschlossen) wleder ausgehen, oder umgekehrt; endlich welche 
4) über die nördliche Grenzlinie zwischen dem Rheln und der Elbe (beide Flüsse aus- 
geschlossen) eingehen und stromwörts aus den Häsen zu Mainz und Biebrich oder 
aus einem Mainhasen ausgehen, oder umgekebrt- 
vom Zemmer 10 Sgr. oder 35 Er 
2. Von Waaren, welche 
a) uͤber die suͤdliche Grenzlinie von Saarbruͤcken bls zur Donau (beide enigeschlossen) 
eln- und wieder ausgehen; inglelchen welche 
1) rheinwäcts eingesührt, aus den Häfen zu Malnz und zu Biebrich, ous oberßolb 
gelegenen Rheinhäsen, aus Mainhäsen, oder aus Reckarhäfen über die Grenzlinie von 
Mittenwald bis zur Donau Cdiese eingeschlollen) wieder ausgehen, oder umgekehrr, 
vom Zentner . 41 Sgr. oder 151 Kr. 
Von Waaren, welche rheinwärts elngesühre, aus den Häfen zu Mainz und Blebrich, 
co wie aus den Mainhäsen unterhalb Miltenberg über die südliche Grenzlinse zwi- 
schen Neuburg a. R. und Mittenwald (diesen Ort elngeschlossen) wleder ausgesuͤhrt 
werden, oder umgekehrt, 
vom Zentner 23. Sgr. oder 10 Er.
	        
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