Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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3. Es ist der Wahl des Zollpflichtlgen uͤberlassen, ob er bel Gegenstaͤnden, deren 
Verzollung nach dem Necto-Gewlche starefinder, den Tara--Tarlf gelten, oder 
das Nerko-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, 
oder der lehtern allein, ermitteln lassen will. 
Bei Flössigkeilen und andern Gegenständen, deren Netko-Gewlcht niche 
ohne Unbequemlichkeit ermickelt werden kann, weil ihre Umgebung sür den 
Transport und die Ausbewahrung dieselbe ist, wied dle Tara nach dem Tartf 
berechnet und der Zollpflichtige hat keln Widerspruchs-Neche gegen Anwendung 
besselben. 
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abwelchende Verpackungsare der 
Waare und eine erhebliche Enefernung von dem in dem Tarlf angenommenen 
Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde besuge, die Necto-WVerwis- 
gung eintreken zu lassen. 
c) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abthellung, 
Abschnitt IV.) geringere Zollsähe tatesinden, kann, auch wenn fonst die Ab- 
schätung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehale der pezlellen Verwle- 
gung, im Gangen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zenener, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwel Zeumer, 
einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zenener, 
weispännigen zu vler und zwanzig Zentner, 
und * scbes wester vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zenener mehr. 
. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinusten geferelgeen Waaren muß bel 
der Deklaratson auf das darin vorhandene Mater#al, in sofern dassalbe zu der elgent- 
lichen Waare gebört, Räcksiche genommen und es müssen aus Baumwolle und Lel- 
nen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gesertigte Waaren nach ihren Ucftoffen oder 
als baumwollene Waaren deklarirt werden. Bestehe elne Waare aus Selde oder 
Florerseide in Verbindung mie andern Gespinnsten aus Baumwolle, Lelnen oder 
Wolle, so genügt die Deklaracion als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weber- 
kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren blelben 
dabei und bei der Zollklafsifikarion außer Berrache. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepacke, wesche verschledenen 
Jollsätzen unterliegen, so muß bel der Deklararion zuglesch die Menge selner jeden 
Warengattung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden.
	        
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