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elne andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, koͤnnen unter Begleltschein ·
Kontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefaͤlle
davon enerichtee werden. An solchen Orlen, wo Niederlagen beßindlich sind, erfolgt
sodann dle Gesälle-Entrlchtung erst, wenn dle Waaren aus der Niederlage entnommen
werden sollen.
X. ) el Rebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gesälle
nccht über fünf Toaler oder 83 Gulden vom Zenener betragen, In unbeschränkter
Menge elngehen.
Höher belegte Gegenstände dürsen nur dann über solche Aemcer elngeföhre
werden, wenn dle Gesälle von derglelchen auf elnwal elngehenden Waaren dea
Betrag von Fünfzig Thalern oder 871 Gulden ulche übersleigen.
Den Ausgangszoll ksnnen Nebengollämter erster Klasse ohne Beschränkurg
binsichtlich des Betrages erbeben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getrelde in unbeschränkter Menge elngehen.
Waaren, welche mit geringeren Säten als sechs Thalern oder 101 Gulden
vom Zentner belegt sind, und Vleb dürsen über Nebenzollämter zweiter Klosse in
Menge eingeführt werden, von welchen die Gesälle für die ganze Waarenladung
oder den ganzen Wleh-Transport den Betrag von Zehn Thalern 2der 171 Gulden.
nsche übersteigen.
Der Elngang von böher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von
böchstens Zehn Psund im Elnzelnen über solche Nebenämeer zulässig, mee der Maaß-
gabe, dah auch die Gesälle von den in elnem Transport elngeßenden Waaren solcher
Art den Becrag von Zehn Thalern oder 174 Gulden ulcht bbersteigen dürsen.
Den Ausfahrzoll können Nebenzollämter zweller Klosse bls zum Berrage von
Zehn Thalern oder 171 Gulden erbeben.
Insewelt Nebenzollämter von der detreffenden obersten Finanzbehörde erwellerte Ab-
fertlgungs-Besugnisse erbalten, werden darüber geelgnete Bekannmachungen ergehen.
Die Gesälle müssen bel den Nebenzolläméern soglelch erlege werden, Insofern
dleselben niche ausnahmsweise zur Erthellung von Beglellschelnen ermächiige werden.
X. Es bleiben bel der Abgabenerbebung außer Bekrache und werden nsche versteuert: alle
Waaren-Quane#täten under o#### des Zontners. — Gesällbeträge von weniger als
sechs Silberplennigen oder esnem Kreuzer werden überbaupt nicht erhohen.