Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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XI. Hlnsichtlich des Verhaͤltnisses, nach welchem ble Golb- und Silbermuͤnzen der saͤmmt - 
lichen Verelnsstaaten — mit Ausnahme der Scheldemuͤnze — bel Entrichtung der 
Eingangs= Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird anf die be- 
sondern Kundmachungen verwiesen. 
  
Anhang 
zu dem 
Verein s-Zolltarife 
für die Jahre 
1343, 1344 und 13845. 
Uebergangsabgaben von vereinsländlschen Erzeugnissen werden in den Fürst- 
luich Reußlschen Landen in Gemäßbeit des Gesehes vom 1. Dezember 1841 erhoben: 
I. Bel dem Uebergange aus auderen Verelnsstaaten, mie Ausnahme von Preußen, 
Sachsen und den zum Thüringenschen Vereine gehörigen Staalen: 
1. von Brannwwein für die Oome Preußlsch bel 50 8 Alkobol nach Tralles, 6 Thlr. 
Anmerkung. Derfelben Abgabe unterliegen auch alle andere alloholhaltige Fabrikatt, als: 
MRNum, Liqueurs cä. 
Oie Bestimmung „bei 508 Mkohol= Stärke nach Tralles" Kellt nur das Verhältnig. 
sest, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß von starkerem oder schwächerem 
Branntweine bezüglich mehr oder weniger entrichtet werden muß, als der Tarif. Sat. 
2. don Bier fuͤr den Zentner Preußisch — 1,024564 Zollzentner, 74 Sgr. 
II. Bel dem Uebergange aus anderen Verelnsstaaren, mie Ausnahme der oben genam- 
ken und Kurhessens: 
4. vou Weln für den Zentnet Preußisch 25 Sgr. 
2. von Traubenmost . 20 
3. von Tabacksblätcern und Geisltce 20 
 
	        
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