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35 143. Bekanmimachung Fürlllicher Landesregierung, die mit mehreren Staatsregierungen gelroffene
Vereinbarung wegen Verpfletung kranker Handtoerktgelele vom 1. November 1812.
Mit 2* Genehmigung Durchlauchtlgster Landesherrschaften ist die diet
seitige Fürstliche Reglerung mit dem Käniglich Banerschen Ministerium der auswärtigen An-
gelegenbeiten zu München, der Großherzeglich Sächsischen Landesdirection zu Weimar, den
HDerzeglich Sächsischen Landesregierungen zu Meiningen, Altenburg, Koburg und Gotha,
der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zu Rudolstade und der Fürstlich Renß. Plaus-
ichen Regierung zu Greiz in Bezug auf die gegenseitige Erstactung des Auswandes, wescher
durch die Verpflegung der in einem Sctaate erkrankten, oder verunglückten Angehörlgen des
andern S#aates enesteher, dohin übereingekommen, daß
#1) die deßfallsigen Kur= und Werpflegungskosten — und fo viel insonderbeie die Verein
barung mit der Herzoglich Sächsischen Landesregierung zu Meiningen betriffe — mir
ausdrücklichem Einschluß des erwalgen Beerdigungsaufwandes, im Allgemeinen von den
Seistungs= oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo die Erkrankung oder Verunglük
kung ersolgt, bestrlrten werden sollen, ohne dah deßhalb ein Ersaß in Anspruch ge-
nommen werden kann;
daß diese Verbindlichkeit jedoch nur subsidiarisch bleiben und daher der verursachte Aus-
wand in dem Falle nach billiger Berechnung ersetzt werden soll, wenn der berressende
Erkrankte oder Verunglückte diesen Ersabß aus eigenen Mitteln zu leisten vermag,
vobder wenn die nach privatrechtlichen Grundsäten zu seiner Ernährung und Uncerstütz
ung verpflichteten Dersonen dozu vermögend find.
Hiernächst sollen ln Betreff vesselben Gectenstandes nach dem vom Königlich Prcußt.
schen Ministerium der auswärcigen Angelegenheicen zu Berlin erklärten Einverständnisse die
im Köntgreiche Preußen, laue elner Circular-Verfügung des Königlichen Ministeriums des
Innern an sämmeliche Provinzial-Regierungen vom. 20. April 1827, bestehenden Grundsäte,
wornach in Fällen, wo unbemittelle srewde Reisende Almosen oder Kranken-Verpflegung ge-
sunden baben, vorbehältllch der Elteschädigungsausprüche an den Verpftegten oder dessen An-
gehörlge, den becressenden ausledtschen. Beßörden die Erstottung solcher Kosten verweigert,
dagegen aber auch von sremden Bebörben ein solcher Ersat nicht gesordert werden foll, ge-
genseielg in Anwendung gebeacht werden, sowie denn endlich mie dem Königlich Süchsischen
Ministerium der auswärtigen Angelegenbeiten zu Dresden eine deßsallsige besondere Werel#n-
barung getrosfen und darüber diesseits die nachskehende Erklärung ausgesertige worden ist.
Es wird dieß doher für sämmtliche Unterbehörden und die es soust angebet, zur gebuͤh-
renden Nachachtung bierdurch bekänn#e gemacht.
Ger, den 1. 'November 1812.
Fürstl. Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung dafs.
. Bretschn#eetder.
—
M. Fuchs.