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dbaß ber Fabrik-Inhaber durch die Flratlon nur Befrelung von der speciel-
len Gewichtsermitctelung erlonge, außerdem aber allen Bestimmungen des
Gesehes vom 9. August 1841 und namentlich den, in den 9. 6. bis 9.
angeschriebenen, wie jeder andere Runkekrübenzucker-Fabrikant, unterworfen
leibe.
III. Controlirung der Runkelrübenzucker-Fabriken.
. 28.
Die Aufsiche auf die Runkelrübenzucker-Fabriken hat den doppelten Zweck:
elnestheils zu verhindern, daß Rüben, welche zur Zuckergewinnung dienen sollen,
der Entrichtung der Steuer entzogen werden, und anderntheils der Steuerverwal-
(ung die erforderliche Kenniniß von der technischen Enewickelung dieses Industrie-
zweiges, von den Fortschricken der Fabrikaclon und von dem Verhältnisse, in
welchem die gewonnenen Zuckersabrikate zu dem verwendeten rohen Material ste-
ben, zu verschaffen. Die mit der Verwiegung der Rüben beaustragten Beamten
werden, da sie, so lange dle Zerklelnerungs-Maschine in Thätigkeie ist, das Lo-
cal, in welchem sich dlese bestnder, alche verlassen dürfen, für dee Erreichung je-
ner beiden Zwecke ulcht vollständig genügen, und es wird daher außerdem noch
dle Wirksamkelt anderer Steuerbeameen binzurreten mässen. Die Ober-Conero-=
leurs, von benen vorausgesezt werden darf, daß sie mit dem Betriebe der Run-
kelrübenzucker-Fabrikatlon ssch alsbald binreichend vertraut machen, haben den Auf-
sehern die nöchige Anleitung zu ertheilen, wie von ihnen bei Reolsion der Rü-
benzucker-Fabriken zu verfahren sey und auf welche Punkie es hauptsächlich an-
komme, damkt einerseits der Zweck der Controle möglichst vollkommen erreicht und
andererselts jede über diesen Zweck Hinausgeßhende Revisionshandlung vermieden
werde; insbesondere ist den Aufsehern zu empfehlen, sich des Eindringens in die
Art der Ausführung der einzelnen Betrlebs-Operationen, besonders, wenn der Fa-
brik-Inhaber auf deren Gehelmhaltung Werth legen sollte, zu enthalten, auch die
Fabrik-Arbeiter weder durch ihre Anwesenbeic, noch durch enebehrliche Fragen in
ben ihnen obliegenden Verrichtungen zu stören.
5. 20.
Die Erlangung der Kenntniß von dem Berriebe und ben Eefolgen der Rü,