Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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dbaß ber Fabrik-Inhaber durch die Flratlon nur Befrelung von der speciel- 
len Gewichtsermitctelung erlonge, außerdem aber allen Bestimmungen des 
Gesehes vom 9. August 1841 und namentlich den, in den 9. 6. bis 9. 
angeschriebenen, wie jeder andere Runkekrübenzucker-Fabrikant, unterworfen 
leibe. 
III. Controlirung der Runkelrübenzucker-Fabriken. 
. 28. 
Die Aufsiche auf die Runkelrübenzucker-Fabriken hat den doppelten Zweck: 
elnestheils zu verhindern, daß Rüben, welche zur Zuckergewinnung dienen sollen, 
der Entrichtung der Steuer entzogen werden, und anderntheils der Steuerverwal- 
(ung die erforderliche Kenniniß von der technischen Enewickelung dieses Industrie- 
zweiges, von den Fortschricken der Fabrikaclon und von dem Verhältnisse, in 
welchem die gewonnenen Zuckersabrikate zu dem verwendeten rohen Material ste- 
ben, zu verschaffen. Die mit der Verwiegung der Rüben beaustragten Beamten 
werden, da sie, so lange dle Zerklelnerungs-Maschine in Thätigkeie ist, das Lo- 
cal, in welchem sich dlese bestnder, alche verlassen dürfen, für dee Erreichung je- 
ner beiden Zwecke ulcht vollständig genügen, und es wird daher außerdem noch 
dle Wirksamkelt anderer Steuerbeameen binzurreten mässen. Die Ober-Conero-= 
leurs, von benen vorausgesezt werden darf, daß sie mit dem Betriebe der Run- 
kelrübenzucker-Fabrikatlon ssch alsbald binreichend vertraut machen, haben den Auf- 
sehern die nöchige Anleitung zu ertheilen, wie von ihnen bei Reolsion der Rü- 
benzucker-Fabriken zu verfahren sey und auf welche Punkie es hauptsächlich an- 
komme, damkt einerseits der Zweck der Controle möglichst vollkommen erreicht und 
andererselts jede über diesen Zweck Hinausgeßhende Revisionshandlung vermieden 
werde; insbesondere ist den Aufsehern zu empfehlen, sich des Eindringens in die 
Art der Ausführung der einzelnen Betrlebs-Operationen, besonders, wenn der Fa- 
brik-Inhaber auf deren Gehelmhaltung Werth legen sollte, zu enthalten, auch die 
Fabrik-Arbeiter weder durch ihre Anwesenbeic, noch durch enebehrliche Fragen in 
ben ihnen obliegenden Verrichtungen zu stören. 
5. 20. 
Die Erlangung der Kenntniß von dem Berriebe und ben Eefolgen der Rü,
	        
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