Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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benzucker · Fabrikation ist vorgüglich von den Ober-Contcoleurs und zwar um so 
mehr zu erwarten, als von den ausübenden Sceuerbeamcen ihnen allein die re- 
gelmählge Einsicht der, nach §. 9. b. des Gesebes, von den Fabrikanten zu 
führenden Betelebs- oder Fabrikbücher zusteht. Von dieser Befugniß haben die 
gedachten Beamten in der Regel bei jedesmaligem Besuche der Fabrik-Anstalten 
Gebrauch zu machen, und es muh von ihnen der Inhalt der erwähneen Bücher 
mit der größten Aufmerksamkeit geprüse werden, wobel die Vergleichung mit den, 
aus den Betriebsbüchern anderer, im ihrem Bezirke erwa vorhaudener Fabriken 
entnommenen Notizen elnen guten Anhale gewährt. Zu gleichem Zwecke haben 
sie die Notigen über den Betrieb der in ihrem Bezirke beßudlichen Runkelrüben- 
zucker-Fabriken mit denen der Ober-Controleurs anderer, namentlich benachbarcer, 
Begzieke, wo sich ebenfalls dergleichen Fabriken befinden, ven Zei#t zu Zeit zu 
vergleichen. Ergiebt eine solche Vergleichung für eine oder die andere Fabrik 
auffallend geringe Ertcags-Resultate, so muß den Gründen dieser Erschelnung ge- 
nau nachgesorscht und wenn sich dadurch der Verdacht wahrheitswidriger Eintra- 
gungen in das Fabrikbuch herausstellen sollte, die Concrole gegen die betreffende 
Fabrik so lange verschärst werden, bis entweder von der Grundlosigkeit des Per- 
dachte Uebergeugung gewonnen oder der Fabrik-Inhaber zu richtiger Buchfübrung. 
genschigt worden ist. Uebrigens versteht es sich zwar von selbst, ist aber den 
betbelligten Beamten noch besonders einzuschärsen, daß von der, durch Einstche 
der Fabrikbücher gewonnenen Keuneniß der Berriebsverhältnisse durchaus kein an- 
derer, als eln dlenstlicher Gebrauch gemacht werden darf. 
. 30. 
So weie einzelne Geräche während der Zeit, wo ein Beccieb derselben nicht 
statt finder, nach §. 9. a. des Gesetzes, außer Gebrauch zu sehen sind, ist solches 
durch Verstegelung oder durch Anlegung eines künstlichen Vorlegeschlosses, je nach- 
dem die eine oder die andere Verschlußark in jedem einzelnen Falle angemeslener 
erscheint, zu bewirken. 
(ch. 31. 
Der allgemelnen Beerlebs-Concrole unkerliegen dle firirten Rübenzucker-Fa- 
briken ebenfalls, und auch die nicht in Betrleb stehenden Fabriken mässen von
	        
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