Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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in Verbindung mit dem Anmeldungs-Register und mit saͤmmtlichen Verwiegungs- 
Registern und Notlrbuͤchern erfolgen kann, so werden die Heberegister bis zum 
Eingange der eben gedachten Vorregister und Beläge bei der General · Inspection 
aufbewahre. 
7. 39. 
Die Fäbrung aller übrigen Register und Bücher i#st an die Inne- 
baltung bestimmeer Zeitabschulice niche gebunden. 
5. 40. 
Der Betrag der erhobenen Runkelrübengucker-Steuer ist in den vierteljährli- 
chen Einnohme-Uebersichten in den dazu bestimmten Spalten zu vermerken. 
Gero, den 9. August 1841. 
Fürstlich Reuß- Plauische emein Gafll. Landes- 
Regierung daselb 
D. Bretschneider. 
M. Fuchs.