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in Verbindung mit dem Anmeldungs-Register und mit saͤmmtlichen Verwiegungs-
Registern und Notlrbuͤchern erfolgen kann, so werden die Heberegister bis zum
Eingange der eben gedachten Vorregister und Beläge bei der General · Inspection
aufbewahre.
7. 39.
Die Fäbrung aller übrigen Register und Bücher i#st an die Inne-
baltung bestimmeer Zeitabschulice niche gebunden.
5. 40.
Der Betrag der erhobenen Runkelrübengucker-Steuer ist in den vierteljährli-
chen Einnohme-Uebersichten in den dazu bestimmten Spalten zu vermerken.
Gero, den 9. August 1841.
Fürstlich Reuß- Plauische emein Gafll. Landes-
Regierung daselb
D. Bretschneider.
M. Fuchs.