Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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cheilung machen, und hiermit den Nachwels verblnden, daß die Steuet · Bettaͤge, 
wesche, in Folge der elngetrekenen oder beabsicheigten Veränderung, von den vereine- 
ländischen Erzeugnissen erhoben, und bel der Ausfuhr der beskeuerten Gegenstände 
vergütet werden sollen, den verelnbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seyen. 
4) So weit zwischen mehreren, zum Zollverelne gehoͤrigen Staaten elne Vereinigung 
zu gleichen Steuer-Einrichlungen bestebr, werden diese Staaren in Ansehung der 
Besugniß, die betreffenden Steueen gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeug- 
nissen zu erbeben, als ein Ganges berrachtec. 
4. Die Eehebung der Inneren Steuern von den domile becroffenen vereinsländischen Ge- 
genständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Sctate finden, in 
sofern solche ulcht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschastliche 
Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung sür Rechnung des 
abgabeberechtigeen Staates erfolge. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Er- 
bebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bel der Versendung aus einem Ver- 
elnsstaate in den anderen, einzuhaltenden Serahen und Konwolen becressen, auf eine, 
den Verkehr msglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenselliger Verab- 
redung, auch, dasern bel dem Transporke ein dritter Vereinsstaat berührt wicd, nur 
unker Zustimmung des letzteren, getroffen werden. 
5. Die Erbebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporacionen, sen“ 
es durch Zuschläge zu den Staatssleuern oder für sich bestebend, soll nur für Gegen- 
stände, die zur örklichen Konsumtion bestimmt sind, nach den deshalb gecrofsenen be- 
sonderen Verelubarungen bewilligt werden, und es follen dabel die vorstehend unter 
II. 2. b. gegebene Bestimmung und der unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grund- 
ssob wegen gegenseitlger Gleichmäßigkeie der Behandlung der Erzeugnisse anderer Ver- 
einsstaaken, eben so, wle bei den Staarssteuern, in Anwendung kommen. 
Wom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporarlonen 
uͤberall nicht erhoben werden. 
6. Die Regierungen der Verelnsstaaken werben sich gegenseleig, 
2) was bie hier in Rebe stehenden Staaksskeuern beeriffe, von allen noch gültigen Ge- 
seben und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderun= 
ghen, sowle von den Geseben und Verordnungen über neu einzuführende Sceuern,
	        
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