5) binsichelich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in weschen Orken, von
welchen Kommunen oder Korporatlonen, von welchen Gegenständen, Iin welchem Be-
trage und auf welche Weile dieselben erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
Arelkel 4.
Da die hohen contrahirenden Theile eine Besteuerung des im Umfange des Vereins
aus Runkelrüben bereiteten Zuckers sür nothwendig erachcet haben, so ist Hierüber die an-
liegende besondere Uebereinkunst gerrossen worden, dle einen Bestandtheil des gegenwärigen
Vertrages bilden, und ganz so angeseben werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufge-
nommen wäre.
Dleselben sind ferner dahln einverstanden, daß, wenn die Fabrikation vom Zucker oder
Sprup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, J. B. aus Stärke,
im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollce, diese Fobrikarion ebenfalls in sämmt-
lichen Wereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-
steuer verabredeten Grundsätzen qu unterwerfen seyn würden.
Areikel 5.
In Bezug auf das Münzwesen baben vie controhlrenden Reglerungen sich bereits durch
die Conventlen vom 30. Juli 1838. über dle Annahme einer gleichen Grundlage für ihr
Müngshstem, und über dle Ausprägung einer gemeinschafclichen, in allen Vereinsstoaten gleich
dem elgenen Landesgelde anzunehmenden Vereinsmünze geelnigt, und es werden dieselben
auch sernerhin der weiteren Ausbildung ihrer Munzverfassing auf der hierdurch gegebenen
gemeinschaftlichen Grundlage ihre Sorgfalt widmen. Hiernach bewendet es bei den Sleipu-
lorionen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge dahin, daß
1. der gemeinschaftliche Zollrarif auch sorcan Iin zwei Hauptabeheilungen nach dem 44=
Thalerfuße und nach dem 211= Guldensuße ausgefertigt wird, und daß
2, dle Silbermünzen der sämmtlichen contrahlrenden Staaten — mie Ausnahm' der
Scheidemürze — nach der durch die vorgedachte Mänz-Convention festgeskellten Gleich-
werthung von Wier Toalern gegen Sleben Gulden bel allen Zoll. Hebestellen des Ver-
elns angenommen werden.
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