8) so welt blese Abgaben bei den Hebestellen in den oͤstlichen Provinzen des Koͤnlg-
reichs Preusien (allso mit Ausnahme der Provinz Weslphalen und der Rheinpro-
viny), iin Koͤnigreiche Sachsen und im Gebiete des Thuͤringischen Zoll- und Han -
delovereino elngehen, zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thüringl-
schen Verelno, nach dem von lbnen zu verabredenden Theilungssuße, dagegen
b) so welt dieselben bei den Hebestellen in den übrigen Vereinstheilen elngehen, nach
der Bevoͤlkerung dieser Vereinstheile unter die betrefsenden Staaten,
vertbeilt, und zwar lediglich nach Abzug der Rückerltarungen für unrichtige Erhebun-
gen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuerverguͤtungen und Ermaͤßlgungen.
3. Bel der nach den Säben 1. und 2. Statk findenden Verthellung der Ein., Aus-
und Durchgangs-Abgaben wird die Bevslkerung solcher Stoacen, welche durch Ver-
2 rag mit elnem oder dem anderen der contrahirenden Staaten, unter Verabredung ei-
ner von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschastlichen Zollrevenüen zu
lelstenden Zahlung, dem Zollsosteme desselben beigerreten sind oder ekwa künftig noch
beltreren werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechner, welcher diese
Zahlung lelstet.
4. Der Stand der Bevoͤlkerung in den elnzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgenilttelt, und dle Nachwelsung derselben von den Vereinsgliedern elnander gegen-
selllg mitgerbeilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältmisse, welche blnsichtlich des Verbrauchs
an gollpflichtigen Woaren bel der freien Seadt Franks#rt obwalten, ist wegen des
Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkemmen
getroffen.
Artikel 8.
Sosern der gegenwäreige Vercrag nlcht spötestens zwel Jahre vor dessen Ablaufe ge-
kündigt wird, soll derselbe auf weltere zwölf Jahre, und so sore von zwölf zu zwälf Joh-
ren als verlängert angeseben werden.
Derselbe soll unverzüglich zur Ralifeation der hohen contrahlrenden Theile vorgelegt,