Artikel 2.
Dle Besteuerung nach elnem überall gleichen Seeuersate erlek mie dem 1. September
18641. elnz dle Gemeinschaftlichkeit des Steuer-Einkommens dagegen wird bls zum 1. Sep-
zember 1344. ausgesetze, um auf der Grundlage der während dieses dreljöhrigen Zeltraums
zu gewinnenden Erfahrungen zuvor die angemessenste Besteuerungeweise zu ermicceln und eine
allgemelne und überelnstimmende Gesetgebung zu verelnbaren.
Werelulgungen mebrerer Vereinsstaalen zu dem Zwecke, noch vor dem 1. September
1844. eine übereinstimmende Geseßgebung und Werwaltung rücksichtlich der Steuer vom Rü-
benzucker, unter Gemelnschafelschkeie des Ertrages der letzteren, einzuführen, sind jedoch
durch diese Bestimmung ulchr ausgeschloslen.
Arelkel 3.
Wöbrend des Zeltraume vom 1. September 1841. bis dahln 1844. blelbr die Wahl
der Besteuerungsweise dem Ermessen einer jeden Vereins-Reglerung in der Art anheimge-
stellt, daß ste die Räbenzucker- Steuer entweder
a) von dem fertigen Fabrlkate oder
5)) von den zur Zuckerberellung zu verwendenden rohen Rüben, und zwar eneweder bel
deren Einbringung In bie Aufbewahrungsräume, oder unmictelbar vor ihrer Verwen-
dung zur Fabrikatlon
erheben lassen kann.
1 rtikel 4.
Ueber die Hoͤhe des Steuersates wlrd Folgendes bestimmt:
a) Die Steuer soll in dem ersten Betrlebsjahre, vom 1. September 1841., bls dahln
1842., Zehn Silbergroschen (35 Er.) fuͤr den Zollzentner Ruͤben-Rohzucker betragen.
5) Dieser Steuersatz wird auch im zwelten und dricten Bekriebsjahre, nämllch vom 1.
September 1842. bis dahln 1843., und vom 1. September 184 3. bis dahin 1844.,
belbehalten, wenn nach Zusammenrechnung des in dem vorangegangenen Betrlebsjahre
lm gesammten Wereine versteuerten Quancums Röbenzucker mie der im vorangegan-
genen Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Zuckers, sich ergiebr, daß unter