Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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100 Zentnern ber allso ermittelten Gesanimtmenge wenlger als 20 Zenmer Q*. 
zucker begriffen sind. 
Erreiche aber dle Menge des Rübenzuckers 20 Prozene, so wird die Seeuer 
vom Zollzen##ner Rübenzucker auf 3# Thaler (1 Fl. 10 Fr.) festgesetztz erreiche oder 
überstelgt sie endlich 25 Prozent der gesammten Zuckermenge, so wird die St#euer auf 
1 Tpaler (1 Fl. 45 Kr.) erhöbet. 
Aresbel 5. 
Die Vereins-Reglerungen werden sich die von ihnen in Gemäßhele der Arekkel 2. 3. 
unb 4. erlassenen Gesetze, Verordnungen und Instructlonen mikthellen, und räumen sich ge- 
genseitig das Rechr ein, durch die Vereins= Bevollmächtigten oder durch besondere Commissa- 
elen von der Ausführung der getrosfenen Steuer-Elnrichtungen und deren Ergebnissen Keunt- 
niß zu nehmen. 
Artike! 6. 
Nach dem Ablaufe der dreijährlgen Periode, allse mic dem 1. September 1844., tritt 
in Absicht der Besteuerung des Rübenzuckers, eben so,, wle folches hinsichtlich der gewein- 
schafnichen Ein= Aus- und Durchgangszölle ver Fall ist, eine völllg überelnstimmende Gesetz- 
gebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten ein. 
Areike! 7. 
Bel Abmessimg der Seeuer von bem Rübenzucker wird alsdann nach folgenden Grund- 
säben verfabren werden: 
a) Der Eingangs-Zoll vom ausländlschen Zucker und Syrop und dle Steuer vom ver- 
einsländsschen Rübenzucker zusammen sollen für den Kopf der jewelligen Bevölkerung 
des Zollverelns sährlich mindestens eine Brurto-Elunahme gewähren, welche dem Er- 
trage des Eingangs-Zolles vom ausländischen Zucker und Syrop für den Kopf der 
Bevölkerung im Durchschnse#c der drei Jahre 1823 8 gleichkomme. 
5) Der Becrag der Rübenzucker-Steuer wird jedesmal für einen drelsäbrigen, vom 1. 
September an laufenden Zelkeaum festgesebt, und wenlgstens 8 Wochen vor Anfang 
des (egtern öffenellch bekanm gemacht.
	        
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