65
Gleichzelelg mie der Rübenzucker-Steuer werden auch ble Eingangs-Zollsätze für
den ausländischen Zucker und Syrop feskgestelle, verkündigt und in Anwendung ge-
bracht, daher solche aus der Relhe der übrigen, mie dem Kalenderjahre lausenden
Sööbe des Zollearifs ausscheiben.
0 Dlie Sceuer vom verelneländlschen Rübenzucker wird gegen den Eingangs-Joll vom
oußländlschen Zucker sters so vlel niedriger gestellt werden, als näthig ist, um der in-
laͤndischen Fabrlkatlon einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Kon-
kurrenz des ausländlschen Zuckers auf eine, die Einkünste des Verelns oder das In-
ceresse der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken.
4) In keinem Falle, und wenn auch dereinst dle Elnnahme an Eingangs-Joll vom aus-
ländischen Zucker bincer dem burchschnletlichen Ertrage der Jahre 1813 nlcht gurück.
bleiben sollte, wird die Sreuer vom Rüben-Rohzucker unter den Belrag von 20 Pro-
zent des Zollsatzes für ausländischen, zum Wersieden eingehenden Rohzucker gestellt
werden.
Artikel 8.
Alle burch dle Zollverelnigungs-Werkräge oder Iin Folge derselben gerrossenen Bestim-
mungen und Verabredungen über dle, den Wereins.Regierungen rücksich#lich der Zoll-Ubga-
ben zustebende Theilnahme an der gemelnschofellchen Gesehgebung und an der Kontrole der
Verwalkung, wohln insbesondere dle Stlpulacionen wegen Bestellung der Verelns-Bevollmäch-
etigten und Stacions-Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konserenzen gehören, in-
gleiche die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschsossenen Zollkartek
vom 11. Mal 1833, sollen auch in Bezlehung auf die Rübenzucker= Sleuer volle Anwen-
dung finden.
So gescheben Berlin, den 8. Mal 1841.
Gez.) Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden.
Hauber. Regenauer. v. Franckenberg-Ludwigsdorff. Schwedes.
Frh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon.
Magdeburg. Souchay.