Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Gleichzelelg mie der Rübenzucker-Steuer werden auch ble Eingangs-Zollsätze für 
den ausländischen Zucker und Syrop feskgestelle, verkündigt und in Anwendung ge- 
bracht, daher solche aus der Relhe der übrigen, mie dem Kalenderjahre lausenden 
Sööbe des Zollearifs ausscheiben. 
0 Dlie Sceuer vom verelneländlschen Rübenzucker wird gegen den Eingangs-Joll vom 
oußländlschen Zucker sters so vlel niedriger gestellt werden, als näthig ist, um der in- 
laͤndischen Fabrlkatlon einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Kon- 
kurrenz des ausländlschen Zuckers auf eine, die Einkünste des Verelns oder das In- 
ceresse der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken. 
4) In keinem Falle, und wenn auch dereinst dle Elnnahme an Eingangs-Joll vom aus- 
ländischen Zucker bincer dem burchschnletlichen Ertrage der Jahre 1813 nlcht gurück. 
bleiben sollte, wird die Sreuer vom Rüben-Rohzucker unter den Belrag von 20 Pro- 
zent des Zollsatzes für ausländischen, zum Wersieden eingehenden Rohzucker gestellt 
werden. 
Artikel 8. 
Alle burch dle Zollverelnigungs-Werkräge oder Iin Folge derselben gerrossenen Bestim- 
mungen und Verabredungen über dle, den Wereins.Regierungen rücksich#lich der Zoll-Ubga- 
ben zustebende Theilnahme an der gemelnschofellchen Gesehgebung und an der Kontrole der 
Verwalkung, wohln insbesondere dle Stlpulacionen wegen Bestellung der Verelns-Bevollmäch- 
etigten und Stacions-Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konserenzen gehören, in- 
gleiche die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschsossenen Zollkartek 
vom 11. Mal 1833, sollen auch in Bezlehung auf die Rübenzucker= Sleuer volle Anwen- 
dung finden. 
So gescheben Berlin, den 8. Mal 1841. 
Gez.) Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden. 
Hauber. Regenauer. v. Franckenberg-Ludwigsdorff. Schwedes. 
Frh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon. 
Magdeburg. Souchay. 
 
	        
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