66
Artikel 2.
Eine Abgoben--Erhebung oder Rückvergütung bei dem Uebergange von Bier, Brannt=
wein, Tabacks-Blättern und Tabocks,Fabrikaten, ingleichen von Traubenmost und Wein aus
dem einen in das andere Gebiet wird ouch künselg niche State finden, virlmehr behälrt es
bei dem bereits bisher bestandenen sreien gegenseiligen Verkehr mic den genanmen Erzeug-
nsssen sein Bewenden.
Aresktel 3.
In Folge der gleichen Besteuerung des Wein- und Tabacksbaues in Preußen, Sach-
sen und im Gebiete des Thürlugischen Vereins soll die Abgabe, welche von dem aus ande-
ren Zollverelns. Staalen übergebenden Traubenmost und Wein, von Tabacks-Blärtern und
Tabacks. Fabrikatcn, gemäß dem Vertrage vom heutigen Tage wegen der Foresethung des
Zoll- und Handelsvereins erhoben wied, wie bisher gemelnschafelich seyn und nach dem Be-
völkerungs-Verhälenisse gerheile werden. Elne glelche Gemeinschaftlichkeie wird in Hinsicht
der künftig zur Erhebung kommenden Abgabe von dem aus anderen Zollvereins= Staaten
übergehenden Biere eintreken.
Artike' 4.
Unter Worausseßung der Forkdauer einer gesetlich gesscherten Erbebung bes Sceuerbe=
crages von 4 ## Silber= (Reu.) Groschen für ein Quare Brannewein zu 50 Prozene Alko-
bolstärke nach Tralles, auf der Grundlage der bestebenden Gelsetgebung, soll auch die Ge-
meinschaftlichkeit der Einnahme von der Fabrikarionssteuer des Branneweins und der in
Folge des im Artikel 3. gedachten Vererages zu erhebenden Abgabe von dem aus anderen
Wereinsstaaten Üübergesührten Branntweln, zwischen Prrußen, Sachsen und den Thüringl=
schen Vereinsstaaten, nach Maahgabe der deshalb getroffenen besonderen Verabredung forc-
bestehen.
Arelkel 5.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum lebten Dezember 1853 gäleig seyn, und, wenn
er nicht spätestens achtzebn Monate vor dlesem Zei#punkle gekündlgt wird, als auf fernere
zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängere angeseben werden. Der-
Eelbe soll alsbald zur Ratisikatkon der Hohen contrahlrenden Höse vorgelegt, und die Aus-