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vom 11. Februar d. J. an,
ein Privlleglum gegen Nachdruck auf zwanzig Jahre erthellt worden ist.
Gera, den 8. September 1841.
Furstlich Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
Dr. Bretschneider. #. 385
. Fuchs.
124. Verordnung, den Schutz der Waarenbezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung be-
treffend, vom 1. October 1841.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech-
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und
Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
baben Uns zur Aufeechthalcung und Förderung des Fadrikbetrlebs und des Waarewwerkehrs
bewogen gesunden, in Ueberelnstimmung mic andern Sraaten Nachstehendes zu verordnen:
1.
Wer Waaren ober deren Verpackung sälschlich miec dem Namen oder der Flrma und
mit dem Wohn= oder Fabrikorte eines inländischen Fabrikunternehmers, Produzenken oder
Kaufmanns bezelchnet, oder wissenrlich dergleichen fälschlich bezelchnete Waaren In den Ver-
kehr bringe, hat,, lufosern damit nicht eln schwereres Verbrechen verbunden ist, Gefängniß=
strase, welche dle Dauer Eines Jahres, und zugleich elne Geldbuße, welche dite Summe
von Eln Tausend Thalern nicht übersteigen dars, verwi#rke, es kann jedoch in gerlugsügigen
Fällen oder bel besonbers mildernden Umständen blos auf Geldbuße erkanne werden.
2.
Dlese Scrase (1.) wird daburch usche ausgeschlossen, baß bel der Waarenbezelchnung