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soll wenlstens während zehn Jahren von der ersten rechemäßigen Auffährung des Werkes
an in sämmtlichen Bundesstaaten anerkanne und geschütze werden. Hat jedoch der Autor dle
Aufführung selnes Werkes ohne Nennung seines Famlllen= oder offenkundigen Autor-Namens
irgend Jemanden gestatker, so findec auch gegen Andere keln ausschließendes Recht statt.
C. 3.
Dem Autor ober dessen Rechtsnachfolger stehe gegen seden,, welcher dessen ausschllehli-
ches Reche durch öffentliche Aussührung elnes noch ulcht gedruckten dramatischen oder musi-
kalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch aus Eneschädigung zu.
S. 4.
Die Bestimmung dleser lettern und der Ace, wle dleselbe gesichert und verwirklicht
werden soll, sowie die Festsetzung der etwa noch neben dem Schabenersotze zu leistenden
Geldbußen, blelbt den Landesgesetzen vorbehalten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Ein-
nahme von seder unbefugten Auffährung, ohne Abzug der auf dleselbe verwendeten Kosten
und ohne Uneerschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem andern den Ge-
genstand der Aufführung ausgemache hat, in Beschlag zu nehmen.
118. Gese wegen Erhebung einer Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden Nun-
kelrüben, vom 9. August 1841
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech-
zigste, Stammes Teltester, und Wir Heinrich der Zwei und
Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fürsten Reuß,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich=
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Um dem in Folge des im Gesammezollverelne zunehmenden Umfanges der Zuckerberel-
tung aus Runkelcüben sür die Staatskasse mictelbar, durch den verminderten Verbrauch des
Kolonial zuckers, zu besorgenden bedeuctenden Aussalle an der Zoll-Einnahme möglichst zu be-
gegnen, ist in Gemäßbele elner under den Staaten des Jollverelns getroffenen Ueberelnkunft