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Artikel VI.
Die Preuhlschen Unrerchanen und dle der übrigen Seaaren des Handels= und Zoll-
Verelns, oder ihre Rechtsnachfolger sollen in allen Thellen des Ottomanlschen Relches mi
den von feemden Ländern eingeführten Waaren frel Handel crelben dürfen; und wenn diese
Waaren bei ibrem Elnerlic nur die Elngangs-Abgabe enerlchtet hoben, so soll dem Preus
sischen Koufmann, oder dem Kaufmann der übrigen Vereins-Sdaaten oder selnem Rechts-
nachfolger srei steben, damie zu handeln, wenn er die anderwelte Abgabe von Zwei vom
Hundert entelchrec, welcher er für den Verkauf der elgenen von löm selbst eingesührten Waa-
ren, oder für deren Wersendung nach dem Innern In der Abllche, solche dort zu verkausen,
unterworsen seyn würde. Nach Zahlung dieser Abgabe sollen die Waaren frei von jedee
anderen Abgabe seyn, welche fernere Beslimmung auch den Waaren gegeben werden mag.
Areisel VII.
Keine Abgabe irgend elner Art soll von den Erzeugnissen des Bodens oder der In-
dusirie der Staaten von Preußen und den übrigen Mltglledern des Handels= und Zoll. Ver-
eins, noch von den Ibren Unterthanen gehörlgen und von dem Boden oder der Induprie
eines anderen sremden Landes kommenden Waaren voraus erhoben werden, wenn diess briden
Gatkungen von Waaren die Meerengen der Dordanellen, des Bosporus oder des Schwar.
zen Meeres passiren, sey es, doh jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen Schis-
sen passiren, in welchen dieselben sich bis dahin besunden haben, oder daß dleselben auf an-
dere Schiffe umgeladen, oder vor dem anderweiten Verkause, für eine bestimmte Zeit an
das Land gesetzt werden, um an Bord anderer Schiffe gebracht zu werden und ihre NReise
sorzusetzen.
Alle Waoren, welche in dle Türkel eingesübre werden, um nach anderen Ländern ge-
bracht zu weroen, oder welche in den Haͤnden des Einfuͤhrenden bleiben und von diesem
nach anderen Ländern versender werden, um dort verkaufr zu werden, sollen nur die erste
Eingangs-Abgabe uon Drel vom Hundert entricheen, ohne daß man dieselben unker irgend
elnem Worwande anderen Abgaben uncerwersen darf.
Arteikel VIII.
Die von den Preußlschen Handels-Schlffen bei ibrer Durchsuhr durch die Dordaneslen
und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen siets in der Weise behändigt
werden, dah daraus so wenig Ausenkhalt wie möglich enestehe.