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oder Steuerpflichtigen sich zu rlchten haben, durch Ihre Regicrung zur oͤffentlichen Kenm-
niß bringen lassen.
Artikel 3.
Eewanige känftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preußen
bestehenden gesehlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche der Ueber-
einstimmung wegen auch iim Fücstenthume Lippe zur Ausführung kommen müpten, bedürsen
der Zustimmung der Fürstlich Lippischen Regierung. Diese Zustimmung wird niche verwei-
gert werden, wenn solche Abänderungen in den Koöniglich Preußischen Seaaten allgemein ge-
kroffen werden.
Actikel 4.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vercrages hören olle Eingangs. Ausgangs-
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Fürstem#bume Lirpe
auf, und es können alle Gegenstände aus letzterem frei und unbeschwere in die Preußischen
iund in die mit Preußen im Zellvereine beßudlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in
das Färsienthum Lippe eingesührt werden, mir alleinigem Vorbehaite:
a) der zu den Staatsmonopolen gebörenden Gegenstände (Salz), ingleichen der Spselkar-
ten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5. und 6.
b) der im Innern bes Zollvereins mit elner Sceuer belegeen inländischen Erzeugnisse,
nach Maaßgabe des Artikels 7, und endlich
e) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriss in die von einem der contrahirenden Seaa-
bten ertheilten Ersindungs-Privilegien (Yatenke) nicht nachgemachr oder eingeführt wer-
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Darenke) von der Einfuhr in
den Scaat, wescher dieselben ertheilt bat, ausgeschlossen blelben mössen.
Artikel 5.
.In Betreff des Salzes ereten Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe den zwi ·
chen den Mitgliedern des Zollorreins bestebenden Verabrebungen in folgender Art bei:
#) bie Einfuhr des Solzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden
zu werden pflegt, aus sremden ulcht zum Verelne gehörenden Ländern in dle Verelns ·
staaken, I#t verboten, in soweit bleselbe niche sür elgrne Rechnung elner der verelnten