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Artikel 7.
Die in Betreff der inneren Steuern, welche in ben einjelnen Vereinsstaaten theils auf
die Hervorbringung oder Zubercitung, tbeils unmitcelbar auf den Verbrauch gewisser Er-
zeugnisse gelegt sind, sowie binkchtlich des Verkebrs mit solchen Erzeugnissen durch den
Vertrag oom Zien Ma# d. J. unzer den Werelnsstaaten vereinbarten Bestimmungen werden
auch in dem Fürstenzhume Lippe Anwendung erbasten. Demgemäß wird, in Rücksiche auf
die Steuern, welche in lebterem von inneren Erzengnissen nach den in dem besonderen Ver-
trage zwischen P.cußen und Lippe vom beutigen Tage deshalb gecrossenen Verabredungen
zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und den Fürstlichen Landen gegenseitig von sämmt-
lichen inneren Erjeugnissen, bei dem Uebergange in das andere Gebiek, weder eine Rückver-
gütung der Steuern gelelste#, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den
übrigen Staaten des Zoll-Vereins gegenüber das Fürstenhum Lippe hinsschtllch der zu ge-
währenden Rückvergitungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Ver-
bältniß, wie Preußen, treken.
Arteikel 8.
Seine Fürsiliche Durchlaucht treten der zwischen den Stavten des Zollvereins unter
dem gien Mai d. J. getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des um Umfange des
Wereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erklären Sich auch damit einverstan-
den, daß, wenm die Fabrikarion von Zucker oder Syrop ans onderen Inländischen Erzeug-
nissen, als aus Runkelrüben, 3. B. aus Scärke, im Zollverelne elnen erbeblichen Umfang.
gewinnen lellte, diese Fabrikarlon ebenfalls in sämmtlichen Verelnsskaaten einer überelnstim-
menden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredecen Grundsähen zu un-
terwersen seyn würde.
Artskel 9.
Seine Fürstliche Durchlaucht treten den Verabredungen bei, welche in den zulschen
Preußen und anderen deueschen Staoten abgeschlossenen, der Fürstlchen Reglerung micge.
cbeisten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände getcoffen worden find:
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee. Pflaster. Damm- Brücken= und Faͤhr-
gelder, der Thorsperr- und Pflastergelder, ohne Uncerschied, ob alle dlese Hebungen
sar Rechnung der Landesberrlichen Kassen oder elnes Prlvarberechelgeen, namenllsch
einer Gemelnde, Scart finden;