Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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2. Legen Herbelführung elnes gleschen Münz-Maaß- und Gewichessöstems: 
3. wegen Annahme gleichfermiger Grundsütze zur Befärderung der Gewerbsamkel#, ins- 
besondere: 
) wegen der Befugniß der Uncerchatzen des einen Scaakes, in dem Geblete eines 
anderen, zum Zellverelne gehsrigen Seaates Arbele und Erwerb zu suchen; 
50 wegen der, von den Unterehanen des elnen Verelnsstaates, welche in dem Ge- 
blete eines anderen Wereinsstaates Handel und Gewerbe rrelben oder Arbeit su- 
chen, zu enerichtenden Abgaben; 
wegen der frelen Zulassung von Fabrlkan##en und sonstigen Gewerbecreibenden, 
welche bdlos sür das von ihnen berriebene Geschäfe Ankäufe machen, oder von 
Kelsenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derfelben bei sich 
führen, um Bestellungen zu suchen; 
")wegen des Besuches der Messen und Märkie; 
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erlekchrerung des Verkehrs 
bestimme sind. 
Insbesondere schlleßen Se. Durchlauche der zwischen den Reglerunzen der zu dem 
Zoll- und Handelsverelne gehörigen Stoaten under dem 30sten Jull 1838. abgeschlossenen 
allgemelnen Münzkonvention hlerdurch mie der Erklärung an, den Vlerzehn-Thalerp in 
dem Fücsteuthume bippe als Landesmänzfuß annehmen zu wollen. 
Artikel 10. 
Die Wasser zoͤlle oder auch Wegegelt = Gebüßren auf Flässen, mie Einschluß dersenigen. 
wesche das Schlffögefätz eresfen (Recognicions-Geßühren), sind von der Schiffahre auf fol- 
chen Flässen, auf welche die Bestimmungen des Wieme Congresses, oder besondere Staats- 
Wereräge Anwendung finden, ferner gegenselelg nach jenen Bestimmungen zu enrrichten, in 
sofern Hlerüber niches Besonderes verabredet wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaae dem Schiffahrtsberriebe selner Untertha- 
nen auf den Eingangs genanneen Flüssen zugestehen mschte, sollen in gleichem Maaße auch 
der Schlffahrt der Uncerchanen der onderen Vereinsstnaten zu Gutegkommen- 
Auf den uͤbrigen Flüssen, bel welchen weder die Wlener Congreßakte, noch andere
	        
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