Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 2. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung sind die Landratsämter, in 
den Städten die Stadträte bezw. Stadtgemeindevorstände, sofern sich die Samm- 
lung auf den Bezirk dieser Behörden beschränkt, im übrigen das Ministerium, 
Abteilung für das Innerc. 
83. 
Ueber die Erteilung der Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung 
kostenfrei auszustellen; bei Sammlungen durch Listen oder Sammelbücher ist die 
Bescheinigung in diese einzutragen. 
ie die Sammlung ausführenden Personen haben die Bescheinigung bei 
sich zu führen und auf Erfordern den Polizei= oder Gemeindebeamten vorzulegen. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 3 Abs. 2 dieser Verordnung 
werden mit Geldstrafen bis zu 150 M. oder entsprechender Haftstrafe geahndet. 
Auf Kirchenkollekten sowie auf die mit landesherrlicher Genehmigung 
ausgeschriebenen Sammlungen finden die vorstehenden Bestimmungen keine An- 
wendung. 
*5 . 
Diese Verordunng tritt am 1. März 1004 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 30. Jannar 1901. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
– Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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