Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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a. von den Landratsämtern und den Gemeindevorständen an deren 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde und zwar von den Stadträten und 
Stadtgemeindevorständen des oberländischen Bezirks in Gemäßheit 
des Artikels 170 der revidierten Gemeindeordnung an das Land- 
ratsamt, 
von den in § I Abs. 2 unter n bis c des Gesetzes genannten 
Behörden und Beamten an das Fürstliche Ministerium, Abteilung 
für das Innere. 
Die Gemeindevorstände haben nach Punkt 11 der Ministerialverfügung 
vom 13. September 1887, die polizeilichen Revisionen der Masßze, Gewichte und 
Wagen betreffend (Amts= und Verordnungsblatt S. 271), die Verzeichnisse über 
diese Revisionen gleichzcitig mit den Verzeichnissen der Strafverfügungen der 
vorgesetzten Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
S 
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Vorstehende Bestimmungen treten bereits flir das laufende Jahr in Kraft. 
Die Ministerialverfügung vom 20. Februar 1865, die Einführung einer 
Kontrolle über die von den Verwaltungs= und Gemeindebehörden zu erledigenden 
Straffälle betreffend (Gesetzsammlung Bd. XIV S. 297) wird hiermit aufgehoben. 
Gera, den 23. Februar 1904. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber. c.
	        
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