Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Nachsatz zum § 7 des Reglements. 
Der Sozietäts-Deputation tritt ferner ein Mitglied der Kur= und Neu- 
märkischen Haupt-Nitterschafts-Direktion als Vertreter des Kur= und Neu- 
märkischen Ritterschaftlichen und des Neuen Brandenburgischen Kredit-Instituts 
mit beratender Stimme hinzu, so lange als für die kreditverbundenen Grund- 
besitzer dieser Institute im Gebiete der Magdeburgischen Land-Feuer-Sozietät 
der Zwang zum Eintritt in die letztere besteht. 
In gleicher Weise kann auch für andere landschaftliche Kredit-Institute, 
deren Mitglieder im Gebicte der Magdeburgischen Land-Fener-Sozietät wohmen 
und bei derselben zu versichern genötigt sind, durch Beschluß der Deputation ein 
Vertreter mit beratender Stimme zugelassen werden.
	        
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