Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Höchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat Dr. phil. 
Karl Rothe, Exzellenz, und 
Höchstihren Geheimen Justizrat Hugo Trautvetter, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Höchstihren Staatsrat Trinks, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Staatsrat Geier, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Erust zu Hohenlohe-Langenburg, Regie- 
rungsverweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gotha, 
Höchstihren Staatsminister Dr. Heutig, Exzellenz, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Körbitz, 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Reuß jüngerer 
Linie, Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie, 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Hanitsch. 
Von diesen Bevollmächtigten ist nachstehender Vertrag unter dem Vor- 
behalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden. 
81. 
Die durch den Staatsvertrag vom 19. Februar 1877 und Akzessions- 
vertrag vom 23. April 1878 hinsichtlich des gemeinschaftlichen Thüringischen 
Oberlandesgerichts in Jena errichtete Gerichtsgemeinschaft wird vom I. Oktober 
1904 an dergestalt verlängert, daß sie bis zum 1. Oktober 1929 von keinem der 
vertragsschließenden Teile gekündigt werden kann. 
Vom 1. Oktober 1929 an steht jedem der vertragsschließenden Teile die 
Kiündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten zwei Kalenderjahre 
nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von einer oder anderer 
Seite erfolgt, die Gemeinschaft mit Wirkung für alle Teile aufhört unbeschadet 
der begründeten Rechte der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhe- 
stand gesetzten Beamten der Gerichtsgemeinschaft und ihrer Hinterbliebenen, 
ingleichen etwaiger Ansprüche auf Grund des §5. 24 des Staatsvertrags vom 
19. Februar 1877, welche auch ferner nach Maßgabe dieser Bestimmung von 
den vertragsschließenden Regierungen vertreten werden.
	        
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